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Autor: Spielkamp, Matthias.

Titel: Fotos und Urheberrecht: Auf Motivsuche – wen und was darf man fotografieren.

Quelle: Djordjevic, Valie / Gehring, Robert A. / Grassmuck, Volker / Kreutzer, Till / Spielkamp, Matthias (Hg.): Urheberrecht im Alltag - Kopieren, bearbeiten, selber machen. iRights.info. Bonn 2008, S. 117-121.

Verlag: Bundeszentrale für politische Bildung.

Dieser Artikel wird unter der folgenden Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht:

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Matthias Spielkamp

Fotos und Urheberrecht: Auf Motivsuche – wen und was darf man fotografieren



Kölner Dom, blauer Himmel, Sonnenschein - ideale Bedingungen für ein schönes Bild. Nur steht vor der Kathedrale ein japanischer Tourist. Muss man um seine Erlaubnis bitten, bevor man ihn mit aufs Foto bannt? Und - viel wichtiger - darf man überhaupt den Dom fotografieren? Wenn man seine Aufnahmen veröffentlichen will, und sei es nur auf der privaten Homepage, sollte man die Antworten auf diese Fragen kennen.

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Fotos von Personen

Was man beachten muss, wenn man Fotos von Personen veröffentlichen will, legt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) fest: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“ (§ 22 Kunst-UrhG). Wichtig ist dabei zuerst einmal, dass die Einwilligung nur nötig ist, wenn man seine Fotos auch „verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen will“. Das heißt, dass diese Regeln nicht für Bilder gelten, die ein Fotograf für das private Fotoalbum macht. Aber hier ist Vorsicht geboten: Sobald etwa ein Amateur seine Fotos als Dias auf dem Schulfest zeigt oder digitalisiert auf seine Homepage stellt, tut er genau das - er verbreitet die Bilder und stellt sie zur Schau. Dann gelten für ihn die gleichen Regeln wie für Profis. Dass damit kein Geld verdient wird, spielt keine Rolle. Neben dem Bildnisschutz ergeben sich weitere Rechte aus dem „allgemeinen Persönlichkeitsrecht” (das Bildnisschutzrecht ist ein spezieller Bestandteil davon). Nach heute herrschender Ansicht ist schon das ungefragte Herstellen eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Untersagen kann es der Abgebildete zumindest, wenn die Aufnahme etwa heimlich und in der Absicht, das Bild zu veröffentlichen, hergestellt wird. Zu einer Veröffentlichung muss es - anders als nach KunstUrhG - also nicht erst kommen. Höchstrichterlich ist noch nicht entschieden, ob es einen generellen Schutz vor der Bildnisherstellung gibt. Hier gehen die Ansichten auseinander. Nach herrschender Meinung muss abgewogen werden zwischen den Interessen des Fotografierten am Persönlichkeitsschutz und denen des Fotografen an der Herstellung des Fotos.



Am besten vorher fragen

In der Praxis bedeutet das, dass der Fotograf oder die Fotografin sich von einer Person, die er oder sie fotografieren und deren Bild veröffentlichen möchte, eine Erlaubnis geben lassen muss. Diese Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Fotografierte ein Honorar bekommt, aber auch, wenn klar ersichtlich ist, dass er nichts dagegen hat, abgelichtet zu werden - etwa weil er für den Fotografen posiert.

Doch Vorsicht: Auch in solchen Fällen bleibt fraglich, wie weit die Einwilligung, die der Abgelichtete implizit erteilt haben soll, geht. Es kommt - sofern keine schriftliche Erklärung unterzeichnet wurde, in der dies alles geregelt ist - immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Das heißt, wenn ich den Eindruck eines fotografierenden Touristen mache und jemanden auf der Straße fotografiere, muss er - selbst wenn er posiert - noch lange nicht damit einverstanden sein, dass sein Bild auch im Internet veröffentlicht wird.

Ergibt sich für die Fotografierten aus den Umständen nicht, dass man so was vorhat, muss man als Verwender des Fotos beweisen, dass eine Einwilligung vorliegt und in welchem Umfang sie gilt. Das wird meist nicht gelingen, das Gericht wird also die Umstände aus Sicht der Fotografierten deuten und Schlüsse ziehen. Wer mit professionellen Modellen arbeitet, sollte sich die Genehmigung schriftlich geben lassen, am besten mit dem Vermerk, dass sie unwiderruflich ist. Wie kann es dann aber sein, dass in Zeitungen und Zeitschriften ständig Bilder mit vielen Menschen zu sehen sind - etwa in Fußgängerzonen, bei Demonstrationen oder dergleichen? Als Fotograf kann man sich doch nicht von hunderten von Menschen die Genehmigung einholen, bevor man das Foto an eine Redaktion verkauft. Für derartige Bilder gelten Ausnahmen.



Manchmal geht's auch ohne Erlaubnis

Ohne Einwilligung dürfen Fotos verbreitet und „öffentlich zur Schau gestellt“ werden, „auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, außerdem „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (§ 23 KunstUrhG). Wer also an einer Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen fotografiert zu werden. Auch hier gibt es Grenzen: Der Schwerpunkt des Bildes muss auf der Darstellung des Geschehens liegen, nicht auf den teilnehmenden Personen. So ist es nicht erlaubt, einen jubelnden Musik- oder Fußballfan aus der Masse der Zuschauer herauszuheben - etwa durch Nahaufnahmen mit einem Teleobjektiv. Dass solche Bilder trotzdem häufig zu sehen sind, ändert daran nichts, zeigt aber, dass die Fotografierten selten dagegen vorgehen. Ebenfalls ohne Einwilligung dürfen Bilder gemacht werden, „die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“.



Personen der Zeitgeschichte

Sehr komplex ist die Regelung zu „Bildnissen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ (§ 23, Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG). So dürfen beispielsweise Fotos von Staatsoberhäuptern generell ohne ihre Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, da sie „absolute Personen der Zeitgeschichte“ sind. Nur eine begrenzte Zeit lang können auch Fotos „relativer Personen der Zeitgeschichte“ ohne ihre Zustimmung verbreitet werden. Hierbei handelt es sich um Personen, die nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis von einigem öffentlichen Interesse sind, also etwa Beteiligte an einem interessanten Prozess. Zu der Frage, wer eine Person der Zeitgeschichte ist und in welchen Situationen man sie aufnehmen darf, gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, in denen unterschiedliche Bewertungen abgegeben werden.



Risiken beim Verwerten

Vorsicht ist geboten, wenn Fotos zu verschiedenen Zwecken genutzt werden sollen. Möglichst alle Verwertungen sollten abgesprochen und in einer möglichst schriftlichen Einwilligungserklärung festgehalten werden. Das Onlinemagazin Photographie.de berichtet von einem abschreckenden Beispiel: Ein Fotograf hatte Bilder eines Paares gemacht, die er bei Wettbewerben einreichen und auf seiner Website verwenden wollte. Er verkaufte sie aber auch an eine Firma, die die Fotos auf Gleitcremetuben drucken ließ. Als die Fotografierten davon hörten, verklagten sie das Unternehmen auf Unterlassung. Der Fotograf musste eingestehen, dass das Paar es nicht erlaubt hatte, die Fotos für diesen Zweck zu nutzen. Das Landgericht Köln entschied, dass der Hersteller der Gleitcreme etwa 50.000 Tuben zurückrufen und vernichten lassen musste. Man kann davon ausgehen, dass die Firma diese Kosten vom Fotografen zurückfordert, der sich mit einer Aufnahme wahrscheinlich finanziell ruiniert hat.



Fotos von Gebäuden

Wie das KunstUrhG für Fotos von Menschen, stellt das Urheberrechtsgesetz Regeln für die Aufnahme von Gebäuden auf. Es ist zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“.

Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die „äußere Ansicht“ (§ 59 UrhG). Nach dieser sogenannten Panoramafreiheit ist es gestattet, geschützte Werke, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, nicht nur abzulichten, sondern die entstandenen Bilder zu verkaufen oder ins Internet zu stellen.





Im Gebäude nur mit Genehmigung

Das klingt zunächst eindeutig, doch auch hier gibt es wichtige Einschränkungen. Zwar gilt auch die Plastik im privaten Vorgarten als Werk, das sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindet, aber fotografiert werden darf sie nur, wenn man sie von der Straße aus sehen kann. Es ist beispielsweise nicht erlaubt, von einer Leiter über eine Hecke zu fotografieren. Ebenso braucht man eine Genehmigung, wenn man in einem Gebäude fotografieren will, etwa eine historische Wandmalerei in einem Rathaus. Auch bei öffentlichen Gebäuden oder Bahnhöfen gilt, dass man sie zwar von außen ohne Erlaubnis ablichten darf, für Aufnahmen innerhalb der Gebäude aber eine Genehmigung des Rechteinhabers braucht - das kann der Hausherr sein, muss es aber nicht. Den Hausherrn muss man unter Umständen noch aus anderen Gründen fragen (wegen des Hausrechtes), die mit Urheberrecht nichts zu tun haben.



Der Reichstag und die Postkarte

Weithin bekannt geworden ist das Urteil zum verhüllten Reichstag. Die Künstler Christo und Jeanne-Claude hatten 1995 das Berliner Reichstagsgebäude mit Planen verhüllt. Das Projekt sollte durch den Verkauf von Fotobüchern, Postkarten, Postern und anderen Aufnahmen der Installation finanziert werden, für die die Künstler das Urheberrecht - und damit die Verwertungsrechte - beanspruchten.

Ein deutscher Postkartenhersteller ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), um zu erreichen, dass auch er Postkarten vom verhüllten Reichstag verkaufen durfte. Der BGH entschied aber zugunsten von Christo und Jeanne-Claude, da der verhüllte Reichstag eben kein Werk sei, das sich bleibend an einem öffentlichen Ort befand.

Wichtig ist hier, dass es dennoch erlaubt war (und in einem vergleichbaren Fall wieder wäre), das Kunstwerk für private Zwecke oder die Tagesberichterstattung zu fotografieren.



Zum Thema im Internet

o Vortrag des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Brandenburg Alexander Dix: Das Recht am eigenen Bild - ein Anachronismus im Zeitalter des Internet? (PDF, 61 KB). www.lda.brandenburg.de/media/2473/v_bild.pdf

o Das Recht am eigenen Bild, juristische Einführung von Joachim Elsner und Stefan Mose, Mitglieder des Projekts Recht und neue Medien – Ausgewählte Rechtsfragen elektronischer Publikationen http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html

o Wikipedia: Eintrag zur Panoramafreiheit in der freien Online-Enzyklopädie http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit

o Jurawiki: Eintrag zur Sachfotografie www.jurawiki.de/SachFotografie






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