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Autor: Kuhlen, Rainer / Brüning, Jochen

Titel: Creative Commons (CC) – für informationelle Selbstbestimmung, gegen den Trend des Urheberrechts/Copyright als Handelsrecht; oder: Chancen für einen innovativen Drei-Stufen-Test?

Quelle: (Noch nicht veröffentlicht, vorgesehen für Information, Wissenschaft und Praxis 2004).

Dieser Artikel wird unter der folgenden Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht: http://creativecommons.org/licences/by-nc/2.0/de/



Rainer Kuhlen / Jochen Brüning

Creative Commons (CC) – für informationelle Selbstbestimmung, gegen den Trend des Urheberrechts/Copyright als Handelsrecht; oder: Chancen für einen innovativen Drei-Stufen-Test?



Zusammenfassung

Creative commons (CC) ist, zusammen mit Open Access (OA), in kürzester Zeit zum Signal dafür geworden, dass es, wie schon mit Free and Open Source Software (FOSS), Alternativen zur fortschreitenden Kommerzialisierung von Wissen und Information und zur Fremdbestimmung, um nicht zu sagen Ausbeutung von Autoren bzw. Urhebern jedweder kreativen Arbeit gibt. Man kann es auch systematischer formulieren: CC ist der Versuch, dem weltweiten Trend, das Copyright und im Gefolge auch das zentraleuropäische Urheberrecht in erster Linie als Handelsrecht zu verstehen, wieder Einhalt zu gebieten, und der Versuch, die Rechte an Wissen und Information wieder an den Autor/den Urheber zurückzubinden – dies alles zwar formal nicht gegen die bestehenden rechtlichen Bestimmungen, aber faktisch doch massiv die Verwertungsmonopole der Informationswirtschaft kritisierend.

Abstract

Creative commons (CC), together with the Open access and the Free and Open Source Software (FOSS) initiatives, has in a very short time become a signal that there are alternatives to the dominant commercialization of knowledge and information and to the exploitation of authors of creative work. More systematically formulated: CC aims at reversing the world-wide trend of understanding copyright (including the European legal tradition of authors rights) primarily as a trade law. CC´s objective is to rebind the rights on intellectual works to the authors not to the content industry. CC is thus an important contribution for saving authors´ information autonomy.

1 Creative Commons im Kontext der Regelungen für geistiges Eigentum

Um die Grundidee von CC zu verstehen, müssen wir etwas ausholen (ausführlicher [Kuhlen 2004b; Senftleben 2004; Wittgenstein 2000]). Zumindest im europäischen Recht war das Urheberrecht zunächst einmal das droit d´auteur, also das Recht des Autors/Urhebers als Teil seines Persönlichkeitsrechts, über die von ihm geschaffenen Werke selber bestimmen zu können und bei einer öffentlichen Bereitstellung dieser Werke mit einer angemessenen Anerkennung rechnen zu dürfen. Dass heute Anerkennung fast ausschließlich monetär verstanden wird, ist Teil der Kommerzialisierung von Wissen und Information. In der Wissenschaft zumindest hat dagegen reputative Anerkennung erst einmal Vorrang. Jeder Wissenschaftler ist daran interessiert, rezipiert und zitiert zu werden. Er hat also Interesse daran, dass sein Werk so breit wie möglich im öffentlichen Bereich zugänglich ist. Nicht umsonst wird ja in der Open-Access-Bewegung davon ausgegangen, dass der Autor bzw. seine Institution für die Publikation bezahlen muss (man geht von ca. $1000 pro Arbeit aus), während die Nutzung in der Öffentlichkeitfür den Nutzer vollständig frei sein soll1 [vgl. Savenije 2002; King/Tenopir 2004]2. Ohne diese freie Nutzung kann man nicht von Open Access sprechen.

Das Interesse an der öffentlichen Verfügbarkeit liegt gleichermaßen dem angelsächsischen Copyright und dem europäischen Urheberrecht zugrunde [vgl. Senftleben 2004]. Das exklusive Verfügungsrecht von Autoren gilt nicht absolut, sondern wird vom Staat deshalb vergeben, um Anreize dafür zu geben, dass intellektuelle Werke zum Nutzen der Allgemeinheit überhaupt geschaffen werden3. Das Verfügungsrecht4 wird entsprechend nur für eine begrenzte Zeit verliehen, danach fallen die Werke in den öffentlichen Bereich zurück und dürfen frei genutzt werden – die Eigenschaft der Autoren-/Urheberschaft bleibt allerdings weiter davon unberührt; zumindest im Urheberrecht gibt es keine Möglichkeit, dass der Autor von seinem Werk losgelöst wird, auch er selber kann das nicht mehr tun, wenn es einmal veröffentlicht ist.

Also – intellektuelle Werke, so die Idee der Schutzvorschriften, gehören prinzipiell allen. Im globalen Maßstab sind sie Teil des allgemeinen menschlichen Erbes, das entstanden ist nicht zuletzt im Rückgriff auf das Wissen der Vergangenheit und das als Postulat einer intergenerationellen Gerechtigkeit [Kuhlen 2004b] weitergereicht werden muss an zukünftige Generationen, damit auch sie vom jetzigen Wissen unserer Gegenwart Nutzen ziehen können.

Die Schutzvorschriften haben also Fristen gesetzt, die sich in der Regel auf die kommerzielle Verwertung beziehen. Nach der Berner Konvention, dem erstmals 1886 unterzeichneten völkerrechtlich verbindlichen Vertrag zum internationalen Schutz intellektueller Werke (wissenschaftlicher Publikationen in gedruckter Form), sind alle Unterzeichnerstaaten verpflichtet, eigene Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums zu verabschieden, wobei Mindeststandards, z.B. 50 Jahre Schutzfrist nach dem Tod eines Verfassers, einzuhalten sind. Diese Schutzfristen haben sich im Laufe der Zeit immer mehr erweitert, derzeit sind sie z.B. in den USA bei 90 Jahren angelangt – anstatt dass sie, wie man bei dem immer schnelleren Umsatz von Wissen und Information in elektronischen Umgebungen erwarten dürfte, kürzer werden5. In den USA gibt es sogar Initiativen von einigen Senatoren und Kongressmitgliedern, dass das Copyright, also das exklusive Recht, Kopien von intellektuellen Werken zur kommerziellen Verwertung herzustellen, unbegrenzt, also für immer, gelten soll.

Es sind, so wird man aus der Sicht von CC feststellen können, durchaus einige perverse Tendenzen in der Entwicklung der internationalen Regelung des geistigen Eigentums festzustellen (vgl. Anm. 4). Schon 1996 hatte Perez de Cuellar in seinem berühmt gewordenen UNESCO-Bericht Our Creative Diversity davon gesprochen, dass TRIPS, der Teilbereich der heutigen Welthandelsorganisation (WTO), der sich auf die Regelungen des geistigen Eigentums (Intellectual Property - IP) bezieht, „has caused a subtle reorientation of copyright away from the author towards a tradeoriented perspective“ [Perez de Cuellar 1996, 244]. Wie bekannt, ist die WIPO, die UN-Organisation für geistiges Eigentum, einschließlich Patente, sehr bald nachgezogen. In den WIPO-Verträgen von 1996 (Copyright Treaty [WIPO 1996a] und Performances and Phonograms Treaty [WIPO 1996b]) wird gerade angesichts der Herausforderung der elektronischen Umgebungen, in denen Werke beliebig leicht in originaler Qualität reproduziert und verteilt werden können, bezeichnenderweise gerade nicht das freie Nutzungspotenzial elektronischer Räume befördert, sondern dem Interesse der Informationswirtschaft an eher intensivierten Schutzvorschriften für die kommerzielle Verwertung intellektueller Werke Rechnung getragen. National kodifiziert wurde das zuerst im Digital Millennium Copyright Act (DMCA) in den USA [DMCA 2000]. Ob freiwillig oder auf Druck der USA sei dahingestellt, die EU ist bald danach mit ihrer EU-Richtlinie von 2001 [EU 2001] nachgezogen und hat, wie das DMCA, nicht nur das Recht (und den Rechtsschutz) der Verwertung elektronischer Werke bekräftigt, sondern den Schutz explizit auch auf die Mechanismen zum Schutz elektronischer Werke ausgedehnt, wie sie derzeit intensiv unter dem Label Digital Rights Management (DRM) diskutiert werden [Becker et al. 2003; Kuhlen 2004a]. Die EU ist derzeit dabei, das noch mit der Copyright-Enforcement-Richtlinie zu verschärfen6. Deutschland hat innerhalb der bei EU-Richtlinien vorgeschriebenen Fristen nachgezogen und das Urheberrecht dem deutschen Recht entsprechend angepasst [Hoeren 2003].

2 Creative Commons – Gegengewicht zu einem kommerzialisierten Urheberrecht

Je stärker der ökonomische Aspekt überwiegt [vgl. WIPO 2003], desto schwächer wird die Bindung zwischen Autor und Werk. Tendenziell werden die (absoluten, also gegen jedermann durchsetzbaren) Rechte nicht mehr an die Schöpfer der Werke gebunden, sondern an diejenigen, die deren Schöpfung, Veredelung/Aufbereitung und Verteilung finanzieren:

Das Urheberrecht verliert dadurch seine Legitimation als Schutzrecht der Künstlerpersönlichkeit, und das Werk misst sich nicht mehr primär an der Persönlichkeit des Urhebers, sondern an seiner wirtschaftlichen Verwertbarkeit“ [Wittgenstein 2000, 21; vgl. auch Kröger 2003].

Die Kommerzialisierung von Wissen und Information ist offenbar in gegenwärtigen Informationsgesellschaften ein nicht umkehrbarer Vorgang – umkehrbar ist höchstens die Form, in der der gesellschaftliche Reichtum über Wissen und Information erwirtschaftet wird. Dass auch der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen dafür setzen muss, dass mit Wissen und Information zum Nutzen der Gesamtgesellschaft und mit Aussicht auf return of investment und auf Gewinn für die Informationswirtschaft gehandelt werden kann, scheint unbestritten. Erneut – diskutierbar und bestreitbar sind die Wege, mit denen dies erreicht werden kann.

Die Stimmen mehren sich, durchaus auch aus der Wirtschaftswissenschaft [z.B. Cortright 2001], dass die Verknappungsstrategien, denen die gegenwärtigen rechtlichen Regelungen Rechnung tragen, für innovative Entwicklung auch in der Wirtschaft kontraproduktiv sind. Zumindest begünstigen sie das Fortschreiben der alten aus den analogen Umgebungen stammenden Geschäftsmodelle bzw. behindern dadurch die Entwicklung neuer, elektronischen Umgebungen angemessenen Modelle für den Umgang mit Wissen und Information. Die Krise der Musik- und Videoindustrie zeigt dies ja überdeutlich [Kuhlen 2002, 2003], ebenso die in erster Linie durch die Geschäftspolitik der großen Verlage (Elsevier an der vordersten Front) hervorgerufene Zeitschriftenkrise in der Wissenschaft7.

Gefordert sind heute wohl eher offene Innovationsmodelle, offene Formen des Umgangs mit Wissen und Information, keine intensivierten Verknappungsstrategien. Durch Wissen und Information entstehen ja Güter, die durch die Prinzipien der Nichtrivalität und Nichtausschließbarkeit (in der Nutzung) gekennzeichnet sind und daher – vom Prinzip zumindest - gerade nicht zu den privaten Gütern gerechnet werden dürfen, die den Prinzipien der Rivalität und Ausschließbarkeit (der Nutzung) unterliegen. Wissen und Information – das ist eine der Grundeinsichten auch in der Informationswissenschaft – verbrauchen sich nicht durch ihre Nutzung. Offenbar gilt für Wissen und Information nicht die in der Diskussion um tragedy of the commons [Hardin 1968] aufgestellte These, dass öffentliche Güter vor Übernutzung nur entweder durch Privatisierung (also künstliche Verknappung) oder durch öffentliche/staatliche Regulierung (Zuteilung und Kontrolle) geschützt werden können [Boyle 2003]. Wissen und Information wirken, anders als die natürlichen Ressourcen, die zum Schutz knapp gehalten werden müssen, nachhaltig, wenn sie so frei wie irgend möglich zugänglich und verbreitet werden können.

Damit können wir direkt zu CC zurückkehren. Rekapitulieren wir kurz, was damit gemeint ist:
CC (http://creativecommons.org/) ist das - in Analogie zur GPL im Software-Bereich, wie sie von Richard Stallman formuliert wurde [Stallman 2002; vgl. Grassmuck 2002b] - von Lawrence Lessig u.a. initiierte Verfahren einer von den Produzenten von Wissen und Information selbstbestimmten Lizenzierung8. Demnach können Werke grundsätzlich frei zum Nutzen des öffentlichen Bereichs genutzt (kopiert und weiter verbreitet) werden, allerdings nur mit Referenz auf den Autor. Die kommerzielle Nutzung kann erlaubt oder verweigert werden, und auch das Recht auf Modifikation kann gewährt oder versagt werden, wobei die Modifikation selbst wieder unter die CCLizenz gestellt werden und die Referenz auf den Ursprungsautor erhalten bleiben muss. Die rechtliche Verbindlichkeit der Lizenz bindet sich an die jeweiligen nationalen Gesetze für den Schutz geistigen Eigentums zurück – für diese Verbindlichkeit haben die Juristen gesorgt. Jeder Autor kann das Einhalten seiner Lizenzbedingungen notfalls einklagen. Die CC-Lizenz gibt also jedem Autor die Möglichkeit an die Hand, die Nutzung seiner Werke, jedweder medialen Art, zu spezifizieren. Dem im Urheberrecht/Copyright zugrundeliegenden strikten all rights reserved setzt CC ein flexibles some rights reserved entgegen, d.h. die Autoren verzichten in einem von ihnen selbst bestimmten Maße auf einige - keinesfalls auf alle Rechte.

3 Erfolgsfaktoren von Creative Commons

CC wurde nicht zuletzt deshalb zu einem raschen Erfolg (einige Millionen Werke sind schon CC-lizenziert)9, weil die kommerziellen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Wissen und Information von vielen Urhebern, erst recht von den Nutzern nicht mehr als fair empfunden wurden. Wir brauchen da gar nicht auf die durch den Verweis auf Nicht-Fairness oft gerechtfertigte freizügige und die Copyright-Bestimmungen vernachlässigende Nutzung in P2P-Tauschbörsen im Gefolge von Napster urückzugreifen [Kuhlen 2002], sondern nur an die Frustration wohl der meisten Wissenschaftler bei der Aushandlung von Publikationsbedingungen erinnern.

Welcher Wissenschaftler hat sich nicht schon über ein Vertragsformular geärgert, das ihm ein Verlag anlässlich einer anstehenden Publikation zur Unterschrift zugeschickt hatte. Die Unterschrift soll bestätigen, dass mit dem Recht auf Publikation in der vorgesehenen Zeitschrift oder in einem Buch auch alle weiteren Rechte, z.B. auf Übersetzung, elektronische Versionen etc., an den Verlag übergehen – ganz gleich, ob für den Beitrag ein Honorar gezahlt wird oder nicht. Jüngere Wissenschaftler müssen das in der Regel zähneknirschend akzeptieren, etablierte streichen solche Passagen oft einfach durch. Manche Verlage reagieren darauf nicht, andere weigern sich dann, den Text zu publizieren. Eine unbefriedigende Situation – genauso unbefriedigend wie die gesamte Situation im wissenschaftlichen Publizieren, auf die die Open-Access-Initiative im Anschluss an die Budapest Open Access-Initiative (BOAI))10 auch in Deutschland zu reagieren beginnt [Andermann 2003] - seit der von so gut wie allen Wissenschaftsorganisationen und -gesellschaften unterzeichneten Berliner Erklärung vom Oktober 2003.

CC geht auf die Initiative von Lawrence Lessig zurück, derzeit Rechtsprofessor in Stanford, theoretisch abgesichert u.a. in seinen inzwischen schon Kultstatus erreichten Büchern [Lessig 1999, 2001, 2003]. CC wird von einem beeindruckenden Board of Directors repräsentiert (vgl. http://creativecommons.org/learn/aboutus/people). Neben Lawrence Lessig, Professor für Recht an der Stanford Law School, der als Initiator und spiritus rector von CC den Vorsitz einnimmt, gehören dazu so renommierte Personen wie Harold (Hal) Abelson, Professor für Electrical Engineering and Computer Science am MIT, James Boyle, Professor für Recht an der Duke Law School und Eric Saltzman, Executive Director of the Berkman Center for Internet and Society at Harvard Law School.

Die weltweite Entwicklung – in mehr als 60 verschiedenen Ländern wird derzeit an der sprachlichen und rechtlichen Anpassung der Creative-Commons-Lizenzen gearbeitet – wird von Deutschland aus koordiniert. Christiane Asschenfeldt nimmt von Berlin aus die Position des/der International Commons Coordinator ein. Deutschland ist bei der Umsetzung der ursprünglich US-amerikanischen Lizenz vorne dabei. Im Juni 2004 wurde auf der Konferenz Wizards of OS 3 - The Future of the Digital Commons in Berlin die deutsche CC-Version vorgestellt, die u.a. der Urheberrechtsspezialist Prof. Dreier von der Universität Karlsruhe rechtlich abgesichert hat [vgl. Dreier/Schulze 2004].

Anders als bei vielen anderen (Open source) Lizenzen11 gibt es nicht die eine CC Lizenz. Jeder Autor kann nach dem Baukastenprinzip eine exakt seinen Intentionen entsprechende individuelle Lizenz zusammenstellen. Technisch ist die Generierung des passenden Lizenztextes und der Metadaten mit einem intuitiv zu bedienenden Web-Interface unter http://creativecommons.org/license/ realisiert. Mit wenigen Mausklicks ist das Ziel erreicht, auch das trägt sicher zur großen Akzeptanz von CC bei. Der Autor erhält einen html/xml/rdf-codierten Textblock vom CC-Server zurück, der, wenn er in das Dokument integriert wird, einen sichtbaren Hinweis (das CC-Logo) und einen Hyperlink auf den Lizenztext ergibt. Ein Beispiel ist im Kopf dieses Beitrags zu sehen. Für Dokumente im pdf-Format werden vom Server XMP-Metadaten generiert, die mit der Acrobat-Vollversion12 in das Dokument integriert werden.

Ein Klick auf den Link informiert in allgemeinverständlicher Formulierung auf nur einer Seite (Abb. 1), wie im Sinne des Autors das Werk genutzt werden darf. Der juristisch einwandfrei formulierte Text, der – wen wundert’s – ca. dreimal so lang ist, ist ebenfalls verlinkt. Um rechtsverbindlich zu sein, ist dieser dem jeweiligen landesspezifischen Urheberrecht angepasst. Die freie Nutzung und Weiterverbreitung des Werks ist per default gegeben, ob es auch kommerziell verwertet oder modifiziert werden darf, hängt allein von den Festlegungen des Autors ab.

CC wurde vielleicht auch deshalb so rasch ein großer Erfolg, weil es CC keineswegs um eine Abschaffung des Copyright bzw. des Urheberrechts geht, sondern weil CC sozusagen systematisch immanent in der Tradition des Schutzes geistigen Eigentums bleibt, aber dabei eine fairere Balance zwischen dem individuellen und öffentlichen Interesse anstrebt.

In a boon to the arts and the software industry, Creative Commons will make available flexible, customizable intellectual-property licenses that artists, writers, programmers and others can obtain free of charge to legally define what constitutes acceptable uses of their work. The new forms of licenses will provide an alternative to traditional copyrights by establishing a useful middle ground between full copyright control and the unprotected public domain” (http://www.sfgate.com/cgibin/article.cgi?file=/gate/archive/2002/02/11/creatcom.DTL)

Lawrence Lessig – verständlich als Rechtsprofessor – zieht aus der Entwicklung des Rechts am geistigen Eigentum keine so radikalen Schlüsse, wie z.B. Joost Smiers in seinem für die Diskussion um kulturelle Vielfalt höchst einflussreichen Buch Art under pressure: „There are several reasons for assuming that the system of copyright is near its end“ [Smiers 2003, 62]. Auch Bernd Lutterbeck hält den Begriff des Copyright für ein sehr bald in sich selbst zusammenfallendes Konzept [Lutterbeck 2002], das nicht mehr den Bedingungen elektronischer Räume gerecht werden kann [vgl. Kuhlen 2004b].

Anders, bzw. den Realitäten vielleicht eher pragmatisch Rechnung tragend, Lessig und CC. Eine kommerzielle Verwertung intellektueller Werke soll keineswegs ausgeschlossen werden, allerdings kann diese nie exklusiv und exkludierend sein. Selbst wenn innerhalb der Lizenz der kommerziellen Verwertung zugestimmt wird – unter Bedingungen, die der Autor/Urheber aushandelt und die nie so weit gehen können, dass die Referenz auf den Ursprungsautor unterbleibt (wie es im amerikanischen Copyright durchaus möglich ist) –, bleibt das primäre Recht auf das Erstellen von beliebig vielen Kopien und des Zitierens durch jedermann erhalten (und ggfls. auch des Modifizierens, wenn dem zugestimmt wurde). Das Urheberrecht wird also sozusagen entsprechend seiner Primärintention wiederhergestellt [vgl. Grassmuck 2002a]. Die freie allgemeine Nutzung zum Nutzen des öffentlichen Interesses ist die generelle Regel, die kommerzielle Nutzung die Ausnahme, sozusagen die Schranke der Öffentlichkeit – genau umgekehrt wie im jetzigen Recht, wo die Schranken diejenigen sind, die Ausnahmen von der exklusiven und umfassenden Verwertung definieren.

Man könnte fast versucht sein, im CC-Kontext einen neuen Drei-Stufen-Test zu formulieren. Der bisherige, von der Informationswirtschaft immer wieder quasi als Naturrecht reklamierte Drei-Stufen-Test [Senftleben 2004; Beger 2004] entsprechend Art. 9 der Berner Konvention/Übereinkunft zum Urheberrecht besagt ja, dass Ausnahmen von der exklusiven Verwertung von Werken, die durch Regelungen zum geistigen Eigentum geschützt sind (Urheberrecht, Copyright), a) nur in bestimmten besonderen Fällen erlaubt sein sollen, wenn sie b) nicht im Widerspruch zu einer normalen Verwertung stehen und dadurch c) keine unzumutbaren Nachteile für den Urheber entstehen. Der CC-konforme Drei-Stufen-Test könnte nun besagen, dass eine kommerzielle Verwertung intellektueller Werke a) nur in besonderen Fällen erlaubt ist, wenn b) gesichert ist, dass die originalen Werke im öffentlichen Bereich frei für jedermann zugänglich, unter Referenzierung auf die Urheberschaft, nutzbar sind und c) wenn das Ausmaß der öffentlichen Verfügbarkeit in der Zuständigkeit und informationellen Autonomie der Urheber der jeweiligen Werke ist (dieses allerdings nach erfolgter Publikation nicht mehr geändert werden kann).

4 Konsequenzen für das Wissenschaftssystem

Von solchen Umwälzungen – man wird das als Revolutionen übersetzen können – sind wir natürlich weit entfernt. Aber auch jetzt schon wird CC weitgehende Konsequenzen für den Umgang mit publiziertem bzw. zu publizierendem Wissen in der Wissenschaft haben. In Deutschland ist durch die Umsetzung der EU-Richtlinie [EU 2001] eine heftige Diskussion entstanden, weil sich weite Kreise der deutschen Publikationswirtschaft, allen voran der Deutsche Börsenverein, heftig gegen die Wissenschaftsschranke in dem neuen § 52a gewehrt hatten. Durch diesen § 52a, der allerdings zunächst bis 2006 befristet ist, bleiben Wissenschaft und Ausbildung in einem gewissen – wenn auch sehr eng begrenzten – Ausmaß13 die Möglichkeit erhalten, publiziertes, urheberrechtlich geschütztes Material für ihre Zwecke zu verwenden [Beger 2004]. Auch der Hochschulverband für Informationswissenschaft (HI) hat hier durch Stellungnahmen dazu beigetragen, dass die Wissenschaftsschranke erhalten geblieben ist. Gegenwärtig bildet sich mit der Verabschiedung der sogenannten Göttinger Erklärung ein Konsortium aus bislang ca. 30 Wissenschaftsverbänden (z.B. die Helmholtz-Gemeinschaft und die Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V.) und -Fachgesellschaften, das die Interessen der Wissenschaft bei der Gestaltung des Urheberrechts effizienter als bislang vertreten wird14. Die Förderung der CC-Lizenzierung sowie des OpenAccess-Gedankens wird ebenfalls vom wissenschaftlichen Urheberrechtsbündnis betrieben werden.

Es ist nach dem Stand der Verhandlungen um die zweite Runde der Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Vorgaben der EU (im sogenannten Zweiten Korb 2004) nicht zu erwarten, dass die angedeutete Wende – die öffentliche Nutzung ist die Regel, die kommerzielle, die zu rechtfertigende Schranke – vom Gesetzgeber vollzogen wird: Genauso wie nicht zu erwarten ist, dass die kommerziellen Verleger, vor allem die wissenschaftlichen Zeitschriftenverlage ihre repressive Geschäftspolitik freiwillig ändern werden (vgl. allerdings Bewegungen, wie unter Anm. 2 angeführt). Selbsthilfe ist also angesagt – Selbsthilfe vor allem der Wissenschaftler selber (auch wenn die CC-Lizenz keineswegs auf Wissenschaft begrenzt ist, sondern sich auf alle intellektuellen Erzeugnisse jedweder medialen Art bezieht, von der Hochkultur bis zu den Erzeugnissen auf den allgemeinen Publikumsmärkten).

Neben den – durch die CC-Lizenz geregelten – rechtlichen Aspekten, die letztlich Autoren wie auch (Nach-) Nutzern den sorgenfreien, da rechtlich eindeutig geregelten Umgang mit Publikationen bzw. jedwedem CC-lizenzierten Material ermöglichen, sind für eine breite Akzeptanz weitere Voraussetzungen zu schaffen, um das Ziel der informellen Selbstbestimmung der Schöpfer intellektueller Werke zu erreichen.

4.1 Archivierung

Die Werke müssen auf Dauer zuverlässig und für nachfolgende Generationen in einer les- und interpretierbaren Form archiviert werden. Als Direktpublikation können sie von den Autoren selber ins Netz gestellt werden (wie ja jetzt auch von Elsevier gestattet, vgl. Anm. 2), aber – und hier geht CC mit Open Access zusammen – sie sollten auch in öffentlichen Publikationsservern bzw. in Open-access-Zeitschriften eingestellt werden. Die meisten Universitätsbibliotheken, oft zusammen mit den Rechenzentren, sind dabei, solche Server aufzubauen, häufig beginnend mit den an der jeweiligen Universität erstellten Dissertationen15. CC selber kooperiert mit dem Internet Archive, so dass unter http://www.archive.org/ für jeden die Möglichkeit besteht CC-ausgezeichnete Werke beliebigen Formats und Inhalts zu archivieren16.Mit der bevorstehenden und empfohlenen Einführung von URNs (Universal Resource Name) anstelle der URLs wird dann zudem die bisher bestehende Bindung der Online-Dokumente an ihren Speicherort aufgehoben, so dass auch so ganz nebenbei dem WWW- „Error 404“ der Garaus gemacht werden sollte. Die deutsche Bibliothek betreibt mit EPICUR ( http://www.persistent-identifier.de ) einen derartigen Dienst.

4.2 Suchen und Metadaten

Um qualifiziertes Suchen zu ermöglichen, und die Dokumente in der Überinformation der Treffer der meisten Suchmaschinen berechtigterweise möglichst auf die vorderen Ränge zu platzieren, sollten Metadaten zugeordnet werden, für die sich Dublin Core als Standard etabliert hat. Metadaten können gleich bei der CC-Lizenzgenerierung vergeben werden und sind dann konsequenterweise in dem erzeugten html- bzw. XMP-Lizenzblock integriert. Diese effiziente Handhabung der Metadatenvergabe wird sicherlich ebenfalls zum Erfolg der CC-Idee beisteuern, auch wenn noch einige Arbeit zu leisten sein wird, damit Autoren überzeugt davon sind, dass sie selber für die Vergabe von Metadaten zuständig sind. Von Creative Commons wird die Entwicklung CC-Lizenz-sensitiver Suchmaschinen gefördert.

4.3 Authentizität, Integrität, Veröffentlichungsdatum

Akzeptiert und ernst genommen werden Publikationen im elektronischen Umfeld von Wissenschaftlern nur dann, wenn Authentizität, Integrität und Eindeutigkeit des Veröffentlichungsdatums ihrer eigenen sowie die der referierten Dokumente gewährleistet sind. Anders als beim gedruckten Werk sind Ergänzungen und Anpassungen bei digitalen Formaten möglich, ja werden als deren Vorteil angesehen. Dies erfordert jedoch eine strenge Versionenkontrolle, die über das Veröffentlichungsdatum erreicht werden kann. Wirksame Mechanismen zur Sicherstellung der oben genannten Anforderungen bei elektronischen Dokumenten fehlen derzeit, als Lösung wird von den Konstanzer Informationswissenschaftlern die digitale Signatur der Dokumente gemäß XAdES- (ETSI17) bzw. XMLDSIG(W3C/IETF) Standard vorgeschlagen. Diese Signatur stellt auf höchstem Niveau (signaturgesetz-konform - entsprechend IuKDG18) sicher, dass das Dokument zu einem in der Signatur genannten Zeitpunkt von dem ebenfalls genannten Autor (dem signierenden X.509v3 Zertifikatsinhaber) unterzeichnet und seitdem nicht verändert wurde. D.h. auch die kleinste Veränderung am Dokument führt zu einer als ungültig gekennzeichneten Signatur. Unter Wahrung des Prinzips der einfachen Handhabung der Lizenz haben die Konstanzer Informationswissenschaftler einen Vorschlag ausgearbeitet, die digitale Signatur weltweit in das CC-System zu integrieren.

Schlussbemerkung

Alle Wissenschaftler – nicht nur, aber besonders die im Umfeld der weiteren Informationswissenschaft – sind aufgefordert, sowohl an der Entwicklung des Publizierens nach dem Open-access-Modell als auch an der Durchsetzung der CC-Lizenz mitzuwirken. Letzteres ist zunächst sehr viel einfacher. Jeder kann das auf seiner eigenen Website realisieren, wie ein Blick auf http://www.inf-wiss.unikonstanz.de/People/RK/publikationen.html zeigt.


Abb. 1 Commons Deed genannte (human readable) CC-Lizenz Übersichtsseite





Referenzen

[Andermann 2003] H. Andermann: Entwicklung von alternativen Publikationsstrukturen in Europa und den USA. In: Bibliotheksdienst 37. Jg. (2003), H. 6, 731-739

[Becker et al. 2003] E., Becker; W. Buhse; D. Günnewig; N. Rump (Eds.): Digital Rights Management. Technological, economic, legal and political aspects. Springer: Berlin 2003 (Lecture Notes in Computer Science 2770) [805 S., ISBN 3-540-40465-1]

[Beger 2004] G. Beger: Hält § 52 a UrhG dem urheberrechtlichen Dreistufentest stand?. In: R. Hammwöhner; M. Rittberger; W. Semar (Hrsg.): Wissen in Aktion. Der Primat der Pragmatik als Motto der Konstanzer Informationswissenschaft. Festschrift für Rainer Kuhlen. Schriften zur Informationswissenschaft 41. Universitätsverlag Konstanz (UVK): Konstanz 2004,131-140

[Boyle 2003] J. Boyle: The second enclosure movement and the construction of the public domain. In: Law and Contemporary Problems 66, 1 & 2, 2003, 33-74 (zuerst in den Proceedings der Conference on the Public Domain, Nov. 9-11, 2001, Duke Law School)

[Chillingworth 2004] M. Chillingworth: Springer embraces open access and choice. Information World Review 17 August 2004 - http://www.iwr.co.uk/IWR/1156517

[Cortright 2001] J. Cortright: New growth theory, technology and learning: A practitioner´s guide. Reviews of Economic Development Literature and Practice: No. 4, 2001 (http://www.impresaconsulting.com/ngt.htm)

[DMCA 2000] Digital Millennium Copyright Act — http://www.eff.org/IP/DMCA/hr2281_dmca_law_19981020_pl105-304.html

[Dreier/Schulze 2004] T. Dreier; G. Schulze: Urheberrecht (UrgG). Kommentar. Urhebergesetz. Urheberwahrnehmungsgesetz. Kunsturhebergesetz. C.Beck Verlag: München 2004

[EU 2001] Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001, 0010 – 0019

[Grassmuck 2002a] V. Grassmuck: Das Urheberrecht vom Kopf auf die Füße stellen. Hearing zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie. Telepolis 12.01.2002 — http://waste.informatik.huberlin.de/Grassmuck/Texts/copyright-hearing.html

[Grassmuck 2002b] V. Grassmuck: Freie Software. Zwischen Privat- und Gemeineigentum. Bundeszentrale für Politische Bildung: Bonn 2002

[Hoeren 2003] T. Hoeren: Die europäische Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. In: D. Klumpp; H. Kubicek; A. Roßnagel: next generation information society? Notwendigkeit einer Neuorientierung. Talheimer: Mössingen-Talheim 2003, 398-402

[Hardin 1968] G. Hardin: The tragedy of the commons. In: Science 162, 1968, 1243-1248

[Harnad 1990] S. Harnad: Scholarly skywriting and the prepublication continuum of scientific inquiry. In: Psychological Science 1, 1990, 342 – 343 (Nachdruck in Current Contents 45, 1991, 11, 9-13)

[King/Tenopir 2004] D.W. King; C. Tenopir: An evidence-based assessment of the authors pays model. [http://www.nature.com/nature/focus/accessdebate/26.html; aus dem nature-Web-Forum zur Diskussion über access to the literature – mit vielen weiteren Beiträgen zu Publikationsmodellen in elektronischen Umgebungen, einschließlich, aber nicht, der Open-access-Entwicklung]

[Kröger 2003] D. Kröger: Geistiges Eigentum im Netz. Zwischen Industrierecht und Kulturgut. In: C. Schulzki-Haddouti; M. Redelfs: Informationsfreiheit als demokratisches Prinzip. Mehr Transparenz durch mehr Information, 210-226

[Kuhlen 2002] R. Kuhlen: Napsterisierung und Venterisierung – Bausteine zu einer politischen Ökonomie des Wissens. In: PROKLA – Zeitschrift für kritische Sozialwissenschaft 32, 2002, 4, 57-88

[Kuhlen 2003] R. Kuhlen: Medienprodukte im Netz – Zwischen Kommerzialisierung und freiem Zugang. In: A. Picot (ed.): Digital Rights Management. Springer-Verlag: Berlin etc. 2003 [auch unter: http://www.inf-wiss.uni-konstanz.de/People/RK/Publikationen2003/rk_endtext-mkreisvon1102.pdf]

[Kuhlen 2004a] R. Kuhlen: Kauf oder Leasing — Ambivalenzen pauschalierter und individualisierter Abrechnung der Nutzung intellektueller Produkte. In: K. Stanoevska-Slabeva (ed.): The Digital Economy – Anspruch und Wirklichkeit. Festschrift für Beat F. Schmid. Springer-Verlag: Berlin etc. 2004 [auch unter: — http://www.inf-wiss.unikonstanz.de/People/RK/Publikationen2004/beitrag_kuhlen_fuer_schmid03.pdf]

[Kuhlen 2004b] R. Kuhlen: Informationsethik. Formen des Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen. UTB (UVK-Konstanz) 2004, insbesondere Kap. 8 Wem gehört Wissen? Wer kontrolliert Wissen? Wie kann Wissen organisiert werden?

[Kuhlen 2004c] Rainer Kuhlen: Wie öffentlich soll Wissen für Wissenschaft und Unterricht sein? Anmerkungen zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Festschrift für Jürgen Krause - erscheint 2004 – Text unter: http://www.inf-wiss.unikonstanz.de/People/RK/Publikationen2004/rk_urh_in_D-fuer_ie-buch.pdf

[Lessig 1999] L. Lessig: Code and other laws of cyberspace. Basic Books, Perseus Books Group: New York 1999

[Lessig 2001] L. Lessig: The future of ideas: The fate of the commons in a connected world. Random House: New York 2001

[Lessig 2003] L. Lessig: Free culture. How big media uses technology and the law to lock down culture and control creativity. The Penguin Press 2004

[Lutterbeck 2002] B. Lutterbeck: Die Wissensgesellschaft bauen. In: J. Bizer; B. Lutterbeck; J. Rieß: Umbruch von Regelungssystemen. Freundesgabe für A. Büllesbach 2002, 23-38 (Online über: www.alfred-buellesbach.de)

[Peek 2004] R. Peek: Elsevier allows open access self-archiving. In: Information today August 17, 2004 – http://infotoday.com/newsbreaks/nb040607-2.shtml

[Perez de Cuellar 1996] J. Perez de Cuellar: Our creative diversity. Report of the World Commission on Culture and Development. UNESCO: Paris 1996

[Prosser 2003] D. Prosser: On the transition of journals to open access. ARL Bimonthly Report 227, April 2003 – http://www-arl.org/newsltr/227/openaccess.html

[Savenije 2002] B. Savenije: Who pays the Ferryman? About new models for scientific communication. Who pays the Ferryman? About new models for scientific communication. Paper presented at the international symposium “Science & Engineering Libraries for the 21st Century”. Leuven, Belgium, October 2-4, 2002 – über: http://www.figaro-europe.net/index2.html?publications.html

[Senftleben 2004] M. R. F. Senftleben: Copyright, limitations and the three-step test. An analysis of the three-step test in international and EC copyright law. Dissertation Universität Amsterdam 2/2004

[Smiers 2003] J. Smiers: Arts under pressure: Protecting cultural diversity in the age of globalisation. Zed Books: London 2003

[Stallman 2002] R. Stallman: Free software, free society: Selected Essays. GNU Press: Boston 2002 [WIPO 1996a] WIPO Copyright Treaty (WCT) — http://www.wipo.int/clea/docs/en/wo/wo033en.htm

[WIPO 1996b] WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) — http://www.wipo.int/clea/docs/en/wo/wo034en.htm

[WIPO 2003] Intellectual Property — A Power Tool for Economic Growth – http://www.wipo.int/aboutwipo/en/dgo/wipo_pub_888/index_wipo_pub_888.html

[Wittgenstein 2000] P. Wittgenstein: Die digitale Agenda der neuen WIPO-Verträge. Umsetzung in den USA und der EU unter besonderer Berücksichtigung der Musikindustrie. Dissertation Rechtswiss. Fak. Uni Zürich: Zürich 2000






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http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/de/

1Unter http://www.nature.com/nature/focus/accessdebate/

2Zu einem interessanten flexibilisierten Stufenmodell (mit der Diskussion der möglichen Folgen) für Open-access/authors-pay-Journale vgl. [Prosser 2003]; z.B. ist ein Artikel im Open-access-Modus, wenn der Autor für die Publikation bezahlt, er ist im Subskriptionsmodus zugänglich (also nur für die, die den kommerziellen Subskriptionspreis bezahlt haben), wenn der Autor nicht bezahlt. Für unseren CC-Zusammenhang ist die Idee einschlägig, dass es letztlich die Autoren selber sind/sein sollen, die auch für den Publikationsmodus verantwortlich sind. Für den jeweiligen Verlag ist das auf jeden Fall ein Gewinn-Szenario – entweder bezahlen die Autoren oder die Subskribenten. Eine konkrete Anwendung dieses Prinzips wird derzeit vom Springer-Verlag vorgenommen. Springer bietet wissenschaftlichen Autoren an, gegen eine Publikationsgebühr von $3000 ihren Artikel in einer (peer-review-qualitätsgesicherten, copyright-geschützten, über SpringerLink nachgewiesenen) Open-access Zeitschrift zu veröffentlichen (in der also die Nutzung für den Leser kostenlos ist) [Chillingworth 2004].
Die Gefahr, dass dadurch eine Zwei-Klassen-Publikationsgesellschaft in der Wissenschaft (oder ein moralischer Zwang für Autoren) entsteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Dass aber durch den Open-access-Ansatz Druck auf die konventionelle Verlagswirtschaft ausgeübt wird, kann man am Beispiel von Elsevier sehen: Elsevier erlaubt seit Mitte 2004 den Autoren ihrer Zeitschriften die Selbst-Publikation bzw. die Selbst-Archivierung ihrer (pre-print) Materialien auf ihren eigenen Websites [vgl. Peek 2004]. Open-access-Publisher sehen das noch nicht als Durchbruch an, da die individuelle Bereitstellung durch die Autoren das Wiederfinden der selbstarchivierten Materialien nicht sichere. Stevan Harnad, der konsequenteste Vertreter eines autoren-bestimmten „scholarly sky-writing“ [Harnad 1990] schätzt dagegen die mögliche Entwicklung durch die Elsevier-Entscheidung als positiv ein – einerseits weiter kommerzielle Subskriptionszeitschriften, andererseits parallele Online-Bereitstellung durch die Autoren selber. Vgl. dazu die Diskussion unter Abschnitt 4.
Die Max-Planck-Gesellschaft, Vorreiter in der Open-access-Bewegung in Deutschland, kalkuliert die Open-access-Kosten als Teil ihres Informationsvermittlungshaushalts ein, belastet also ihre Autoren nicht direkt. Man geht davon aus, dass das eher ein Nullsummenspiel ist, da durch Anwachsen der für die Nutzung gebührenfreien Open-access-Zeitschriften die Subskriptionskosten für die kommerziellen Zeitschriften sukzessive fallen werden, so dass der Anstieg der Kosten für die Open-access-Publikation kompensiert werden kann.

3So auch in der amerikanischen Verfassung festgeschrieben: Es steht in der Macht des Kongress´ "to promote the progress of science and useful arts, by securing for limited times to authors and inventors the exclusive right to their respective writings and discoveries" [U.S. Constitution Article I Section 8 | Clause 8].

4Von einem intellektuellen Eigentum zu sprechen, ist zwar gängige, auch internationale Rechtspraxis (Intellectual Property Rights – IPR), scheint uns aber problematisch zu sein, da die exklusive Verfügung immer nur befristet vergeben wird. Vom Prinzip her ist Wissen und daraus abgeleitete Information im Besitz der public domain, nicht persönliches Eigentum.

5Entsprechend liegen ja auch Vorschläge vor, dass das Copyright/Urheberrecht mit Blick auf das Verwertungsrecht zunächst einmal nur für eine sehr begrenzte Zeit (ca. 5 Jahre) verliehen wird und dass es bei weiterer Beanspruchung über eine Gebühr, ähnlich wie beim Patentrecht, erneut (bis zu einer auch heute schon vorhandenen Maximalfrist) eingekauft werden muss – wobei das Problem gelöst sein muss, dass zum einen die Gebühr für wirtschaftsstarke Rechteinhaber nicht vernachlässigbar gering, zum andern für wirtschaftsschwache Verwerter wie die Urheber selber nicht prohibitiv, also Enteignung fördernd, ist. Wenn das Recht auf Erneuerung des Copyright nicht wahrgenommen wird, fällt das Werk sofort in den öffentlichen, also frei verfügbaren Bereich.

6Directive 2004/48/EC of the European Parliament and of the Council of 29 April 2004 on the enforcement of intellectual property rights (29.4.2004) – deutscher Text unter: http://europa.eu.int/eurlex/pri/de/oj/dat/2004/l_195/l_19520040602de00160025.pdf

7Belege zu Kostensituation/-entwicklung wissenschaftlicher Zeitschriften vgl. http://www.library.yale.edu/science/jrnlstop.html.

8Im Prinzip ist der CC-Ansatz von Lawrence Lessig nicht neu. Auch schon in der Vergangenheit ist versucht worden, die Lizenzierungsregeln für Free and Open Software (FOSS) nicht nur auf die textuellen Dokumentationen der Software anzuwenden, sondern auch allgemein auf Texte jeder Art zu übertragen. D.h. über die GNU Free documentation license (http://www.fsf.org/copyleft/fdl.html) sollten Autoren in die Lage versetzt werden, die Netzpublikationen ihrer Texte mit einem Lizenzierungsvermerk zu versehen, auf Grund dessen, entsprechend der Tradition des Copyleft, jedermann diesen Text frei verwenden und modifizieren kann, unter der Bedingung, dass weitere Nutzungen (bis hin zu Zitierungen) und Modifikationen ebenfalls frei zugänglich gemacht werden und dass jede Nutzung und Modifikation (einschließlich von Übersetzungen) referenziert werden muss. Die GNU-Lizenz auch für andere Wissensobjekte als Software war also mit dem Modifikationsrecht durchaus radikaler angelegt als die pragmatischere CC. Stallman steht dem Begriff des geistigen Eigentums ja auch kritischer gegenüber, als das bei Lessig der Fall ist (vgl. [Stallman 2002] gegenüber[ Lessig 2003 ]).

9Einen Überblick über die Vielzahl und inhaltliche Vielfalt der unter CC-Lizenz veröffentlichten Werke kann man sich unter http://creativecommons.org/getcontent/ verschaffen.

10http://www.soros.org/openaccess/

11Eine umfassende Zusammenstellung findet sich unter http://www.ifross.org/ifross_html/lizenzcenter.html; vgl. Anm. 8.

12Das ist sicherlich nicht ganz konform mit dem ansonsten durch CC verfochtenen Gedanken der Offenheit bzw. der Kritik an proprietären Standards. Die Entwickler von Creative Commons sind sich dessen durchaus bewusst und haben unter http://creativecommons.org/technology/challenges#challenge_entry_4005 einen Request for Technology veröffentlicht, um den Lizenzblock auch in Open-Office-Dokumente und andere Formate integrieren zu können.

13Für weitergehende Vorschläge zum § 52a vgl. die Stellungnahme von Rainer Kuhlen bei der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Januar 2003, unter: http://www.inf-wiss.unikonstanz.de/People/RK/gutachten/kuhlen_stellungnahme-urhG290103.pdf.

14Text der Göttinger Erklärung des Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft unter: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html. Aus dem weiteren Fachgebiet haben bislang unterschrieben: Arbeitsgemeinschaft für Medizinisches Bibliothekswesen e.V.; Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft; Deutsche Initiative für NetzwerkInformation; Deutscher Bibliotheksverband e.V.; Fachbereich ''Informatik und Gesellschaft'' der Gesellschaft für Informatik e.V.; Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V.; Hochschulverband für Informationswissenschaft e.V.; Technische Informationsbibliothek Hannover

15Für einen auf eine Universität beschränkten Dienst vgl. den Open-access-Server des speziell dafür gegründeten Universitätsverlags der Georg-August-Universität Göttingen (http://www.univerlag.uni-goettingen.de/); vgl. auch die Entwicklungen durch GAP (German Academic Publishers), ein von der DFG gefördertes Verbundprojekt von drei deutschen Universitäten (Hamburg, Karlsruhe, Oldenburg), deren Ziel es ist, entsprechend den Prinzipien von Open access einen „freien Zugriff auf qualitätsgeprüfte wissenschaftliche Information“ zu ermöglichen (http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/gap-c/index_de.html).

16Wie schon in Anm. 2 angedeutet, ist die Diskussion um die elektronischen Umgebungen angemessendste Publikationsform voll im Gange. Bei all den verschiedenen sich abzeichnenden Möglichkeiten (vgl. auch [Andermann 2004; Andermann/Degwitz 2003]) – a) Open-access-Autorendirektpublikation auf eigenen Websites, eventuell parallel dazu eine kommerzielle Publikation (wie bei Lawrence Lessigs Buch Free culture [Lessig 2003], bei der der Verlag Penguin Press dem freien Online-download, parallel zum Buch, zugestimmt hatte); b) institutionengebundene Publikationsserver (z.B. Bibliotheken der Forschungseinrichtungen); c) global operierende Open-access-Archive wie Internet Archive; d) kommerzielle Open-access-Journale (parallel: open access/authors pay mit gebührenfreier Nutzung vs. Subskriptionsmodus – Autor zahlt nicht); e) originale, exklusive Open-access-Journale, z.B. von PLOS (Public Library of Science) – bleibt die Anwendung der CC-Lizenz unbenommen; konsequent hat sich daher PLOS entschlossen, bei ihren Publikationen die CC-Lizenz anzuwenden (http://www.plos.org/journals/license.html).

17Mit TS 101733 „Electronic Signature Formats“ und TS 101903 XML Advanced Electronic Signatures (XaDES) kam ETSI dem Auftrag der EU nach, European Electronic Signature Directive konforme Standards zu erarbeiten. Beide sind im Einklang mit XMLDSIG.

18Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG; oft auch als Multimedia-Gesetz angehkürzt) - http://www.iid.de/rahmen/iukdgbt.html.

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