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Autorin: Hooffacker, Gabriele.

Titel: Das Recht.

Quelle: Gabriele Hooffacker: Online-Journalismus. Schreiben und Gestalten für das Internet. Ein Handbuch für Ausbildung und Praxis. München, 2. Auflage, 2004. S. 197-215.

Verlag: List Verlag.

Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Autorin.



Gabriele Hooffacker

Das Recht



Inhaltsverzeichnis

Teledienste und Mediendienste 2

Impressumspflicht und Verantwortlichkeit 7

Urheberrecht und Domains 16



Die Online-Welt spiegelt alle juristisch relevanten Tätigkeiten von Menschen wieder: Hier werden Kontakte geknüpft, Geschäfte getätigt, Leute suchen Jobs, verreisen oder zanken und beleidigen sich, andere demonstrieren; zwischen all dem vermitteln journalistische Angebote. Online gelten deshalb in vielen Fällen die gleichen Gesetze wie sonst im Leben auch.

Und auch das Medienrecht wurde für Online-Publikation nicht komplett neu erfunden: Es umfasst straf- und zivilrechtliche Fragen, Themen des Urheberrechts, der elektronischen Signatur und des Datenschutzes, des Vertrags-, Namens- und Markenrechts sowie der Frage nach der Pressefreiheit schlechthin.



In diesem Kapitel geht es speziell um Rechtsfragen, die für Online-Medien einschlägig sind: Im ersten Beitrag finden Sie einen Überblick zur aktuellen Rechtslage, allen voran die Unterscheidung der Online-Services in individuelle Teledienste und öffentliche Mediendienste. Eigene Beiträge sind der Verantwortlichkeit und dem Urheberrecht sowie Fragen der Domain-Namen gewidmet. Links zu Gesetzestexten und zur aktuellen Rechtsprechung finden Sie auf www.online-journalismus.org. :



Weiterführende Literatur:

Die genannten Gesetze finden sich in der Gesetzessammlung Telemediarecht. Telekommunikations- und Multimediarecht, 4. Aufl. Beck 2002

Udo Branahl, Medienrecht. Eine Einführung (4. Auflage, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2002)

Thomas Hoeren, Grundzüge des Internetrechts (2. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2002)



Weiterführende Links:

Links zu den aktuellen Gesetzestexten auf www.iukdg.de sowie auf www.online-journalismus.org :



Teledienste und Mediendienste

Das Internet ist kein Medium, sondern ein Kommunikationskanal, über den allerhand Dienste laufen. Die einen Online-Anbieter haben Kommunikations-Dienstleistungen wie E-Mail oder Internet-Telefonie im Programm, andere eindeutig journalistische Produkte wie Online-Magazine, Nachrichtenseiten oder Portale; manche bieten beides. Die online-journalistischen Rechtsnormen gelten auch für Websites von Privatpersonen und Unternehmen, soweit sie sich an die Öffentlichkeit richten – und wer tut das nicht?

Für journalistische Tätigkeit online gilt wie für alle Medien die in Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit, die die Grundlage der Pressefreiheit in der Bundesrepublik bildet:

»Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.« (Art. 5 Abs. 1 GG).



Bereits das Grundgesetz schränkt die Freiheit der Presse wieder ein. So lautet Artikel 5, Absatz 2:

»Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«



Die einzelnen Gesetze. Dass der Online-Bereich samt allen Aktionen, die hier statt finden, ein rechtsfreier Raum sei, war bereits eine Legende, als es noch keine einschlägigen Gesetze für Teledienste und Mediendienste gab.1 Selbstverständlich greifen die Gesetze für den zivil- wie strafrechtlichen Bereich auch online: Beleidigungen werden in der Regel zivilrechtliche, Aufforderungen zu Straftaten strafrechtliche Konsequenzen haben.

Weil das Internet als Transportmedium dient, lassen sich die Ebenen, auf denen die einschlägigen Gesetze greifen, analog zu Transportregeln beschreiben. Man unterscheidet zwischen Transport-, Container- und Content-Ebene:

Telemediarecht:

Die Regelungsebenen analog zu Transportregeln

Transport-Ebene

Telekommunikationsrecht:

TKG, TDDSV, TKÜV

Transportbehälter-

oder Container-Ebene

Online-Recht:

IuKDG (Teledienste)

MDStV (Medien- oder »Verteil«dienste)

Inhalts- oder Content-Ebene

Medien, Presse E-Business,

E-Commerce

Offline-Recht:

GG, Landesmediengesetze, BGB, HGB, StGB u.v.m.



Das Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt die Transport-Ebene – es steht damit über den beiden zentralen Gesetzen für Teledienste und Mediendienste. 2003 wurde eine TKG-Novelle mit umfassenden Änderungen verabschiedet – aktuelle Informationen dazu auf www.online-journalismus.org. :

Regelungen, die den Datenschutz betreffen, sind ebenfalls auf dieser übergeordneten Ebene anzusiedeln. Deshalb gehört hierher auch das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und die Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV).



Teledienste und Mediendienste werden nicht auf der Transport-, sondern auf der Container-Ebene geregelt. Für die Teledienste sind die Informations- und Kommunikationsdienstegesetze (IuKDG) mit ihren Teilgesetzen zuständig, für die Medien- oder »Verteil«-Dienste der Mediendienstestaatsvertrag (MStV).



Der Inhalt oder Content, das, was im Container transportiert wird, wird weiterhin durch bekanntes Offline-Recht geregelt – vom Grundgesetz (GG) über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB) und weitere Gesetze wie das gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bis hin zum Strafgesetzbuch (StGB). Spezialgesetze wie das Fernabsatzgesetz (FernAbsG, seit 1.1.2002 ins BGB integriert) regeln typische Verträge des E-Commerce zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Zum 1. August 2002 wurde das Fernabsatzrecht nochmals geändert: Die Widerrufsfrist beträgt jetzt statt zwei Wochen einen Monat, wenn die Belehrung nach § 355 Abs. 2 erst nach Vertragsschluss erfolgte.



Für Online-Magazine ist speziell der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) einschlägig. Was der Gesetzgeber jedoch nicht ausreichend bedacht hat, ist, dass Online-Anbieter vielfach beides leisten: Mediendienste und Teledienste. Beispielsweise bietet das Portal Web.de E-Mail-Dienste übers Web, unterhält über portale.web.de aber auch einen eigenen Nachrichtenservice. Deshalb müssen Online-Journalisten oft beide Gesetze konsultieren. Zum Glück sind die einschlägigen Paragrafen in beiden Gesetzen nahezu gleichlautend.



Teledienste sind »alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind« (§ 2 Abs. 1 TDG, Hervorhebung durch die Autorin). Als Beispiele nennt das Teledienstegesetz (TDG) Telebanking, Teleshopping, Telespiele – Kommunikations-Dienstleistungen für Einzelpersonen.

Das TDG, das Teledienstedatenschutzgesetz (TDSG) sowie das Signaturgesetz (SiG) bilden zusammen die Informations- und Kommunikationsdienstegesetze (IuKDG). Nötig wurde die Neuregelung der Teledienste 1997 durch die Privatisierung im Telekommunikationsbereich. Wo früher die Post zuständig war, agieren jetzt Unternehmen.



Mediendienste sind im Gegensatz zu den Telediensten »Angebot und Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (…) in Text, Ton oder Bild« (§ 2 Abs. 1 MDStV, Hervorhebung durch die Autorin). Teletext sowie »Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden«, sind ausdrücklich als Beispiele genannt.



Verträge, die man per E-Mail schließt, sind gültig, weil nach dem BGB grundsätzlich Formfreiheit für Verträge herrscht – wenn man nicht gerade ein Grundstück erwirbt.

Damit ist auch ein Kaufvertrag, der per E-Mail geschlossen wurde, gültig. Voraussetzung ist eine übereinstimmende beiderseitige Willenserklärung: Die beiden Partner müssen sich über Gegenstand, Kaufpreis, Konditionen geeinigt haben. Auch ansonsten gilt das BGB.

Für die juristische Absicherung elektronischer Geschäfte wurde das Signaturgesetz (SignaturG) geschaffen.



Elektronische Form und Signaturgesetz. In einigen Fällen schreibt der Gesetzgeber bei Verträgen die Schriftform vor, beispielsweise im Immobilienbereich. Um hier Klarheit zu schaffen, wurde 2001 für das BGB neu festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen die schriftliche durch die elektronische Form ersetzt werden kann (§§ 126a, 126b BGB). Auch die Zivilprozessordnung wurde durch das Signaturgesetz von 2001 angepasst (§§ 130a, 292a, 299a, 371 Satz 2).



Weiterführender Link:

www.iukdg.de



Impressumspflicht und Verantwortlichkeit

Druckwerke brauchen in der Regel ein Impressum, Sendeanstalten sind zum Veröffentlichen des Namens eines Verantwortlichen verpflichtet. Analog zu Presse und Funk hat sich auch online der Begriff »Impressum« durchgesetzt, obwohl ihn die einschlägigen Gesetze selbst nicht verwenden.

Jeder, der ein geschäftsmäßiges Online-Angebot betreibt, muss nach TDG und MDStV wesentlich mehr als nur Namen und Anschrift eines Vertretungsberechtigten angeben. Beide Gesetze enthalten fast wortgleiche Formulierungen.

Die Frage, ob ein kostenloses Online-Magazin die Bedingung »geschäftsmäßig« erfüllt, ist müßig: Auch kostenfreie Angebote fallen darunter.

Die Informationen müssen auf der Site »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« sein. Das erreicht man beispielsweise mit einem Link von der Homepage aus, der mit »Impressum« beschriftet ist. Aber auch ein »Kontakt«-Link, der erst auf den zweiten Mausklick zum Impressum führt, reicht nach einem Urteil des OLG München noch aus. Das OLG Karlsruhe hatte das in einem früheren Urteil anders gesehen: Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link »Kontakt« zu erreichen und dort unter der Überschrift »Impressum« angeführt sind.



Für geschäftsmäßige Teledienste verlangt das TDG im Paragraf 6:

  1. »den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.«

Sobald hinter einem Webangebot nicht nur ein Mensch, sondern eine Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine Institution steht, verlangt das Gesetz noch mehr: Soweit vorhanden müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Nummer, unter der gegebenenfalls ein Eintrag ins Vereins- oder Handelsregister erfolgte, im Impressum genannt werden.



Für »kommerzielle Kommunikationen«, und dazu zählen Online-Publikationen, sobald sie irgendetwas verkaufen (»Shop«), gelten laut TDG verschärfte Vorschriften:

  1. »Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

  2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

  3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

  4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.«

Das gilt genau so für journalistische Online-Sites, die im Rahmen von Partnerschaften oder Affiliations solche Angebote enthalten.



Anbieter von »geschäftsmäßig erbrachten Mediendiensten« müssen im Impressum darüber hinaus dieselben Angaben machen wie diejenigen von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten – einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Das regelt der Mediendienstestaatsvertrag in Paragraf 10 »Informationspflichten« ganz analog zum TDG. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein privates Angebot handelt, eine Schüler- oder Vereins-Site oder ein kommerzielles Online-Produkt.



Verantwortlichen kenntlich machen. Eine Sonderregelung gilt für diese »journalistisch-redaktionell gestalteten« Angebote zusätzlich: Sie müssen einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. »Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer

  1. »seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  3. voll geschäftsfähig ist und

  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.«



Das Impressum der Netzeitung ist ein Beispiel, wie ein Impressum für ein journalistisches Online-Magazin aussehen kann:

REDAKTION
NZ Netzeitung GmbH
Albrechtstraße 9–10
10117 Berlin
Telefon: +49 (0)30240888-0
Telefax: +49 (0)30240888-801

Amtsgericht Charlottenburg, HRB 74583
UStID: DE209612350
CHEFREDAKTEUR/
GESCHÄFTSFÜHRER
Dr. Michael Maier
STELLV. CHEFREDAKTEUR
Joachim Widmann
CHEFIN VOM DIENST
Meike Dülffer
PRODUKTIONSLEITER
Niki Kopp
SALES-MANAGER
Anne Wendel
Telefon: +49 (0)30240888-311
Telefax: +49 (0)30240888-801
VERANTWORTLICH FÜR DEN INHALT
Dr. Michael Maier



Weil das Unternehmen eine GmbH ist, müssen die Vertretungsberechtigten – in diesem Fall der Geschäftsführer – und die Angaben zum Handelsregister genannt werden; weil »in periodischer Weise Texte verbreitet« werden, ist ein Verantwortlicher für den Inhalt notwendig. Auch die »schnelle elektronische Kontaktaufnahme« ist gewährleistet: Alle Namen sind mit einem Hyperlink unterlegt – wenn man sie anklickt, wird eine Seite mit Informationen zur jeweiligen Person eingeblendet, auf der die E-Mail-Adresse als anklickbarer Mailto-Link steht.



Wie weit geht die Verantwortlichkeit? Die Informationspflicht lässt für jeden User einen Verantwortlichen sichtbar werden, der im Zweifel für die Inhalte der Site haftet. Im TDG Paragraf 8 und im Mediendienstestaatsvertrag Paragraf 6 heißt es übereinstimmend: »Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.«



Zur Qualität verpflichtet

  1. Die journalistische Sorgfaltspflicht gilt für Online-Journalisten genau wie für andere Medienmacher auch: Paragraf 11 Absatz 2 des Mediendienstestaatsvertrags nimmt Bezug auf die »anerkannten journalistischen Grundsätze« und fordert bei Informationsangeboten die »nach den Umständen gebotene Sorgfalt« bei der Prüfung auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit.

  1. Information und Meinung zu trennen, verlangt derselbe Absatz: »Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.« Spezialfragen des Jugendschutzes regelt Paragraf 12, der ansonsten auf das Strafgesetzbuch verweist.

  1. Werbung vom redaktionellen Inhalt zu trennen, verlangt nicht nur der Presserat. Paragraf 13 Absatz 2 des MDStV fordert: »Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden«.



Zur Gegendarstellung verpflichtet ist der Anbieter von Mediendiensten genau wie derjenige von Presseerzeugnissen oder Rundfunksendungen. Die Gegendarstellung ist kostenfrei. Sie muss »in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung« veröffentlicht werden und »in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr«.



Nur zu Tatsachenbehauptungen kann eine Gegendarstellung verlangt werden, nicht aber zu Meinungsäußerungen. Sie muss

  1. vom Anbieter oder verantwortlichen Redakteur gefordert und somit an diesen adressiert sein,

  1. sich auf die angeblich falschen Tatsachenbehauptungen beziehen und sie benennen,

  1. und darf selbst nur »tatsächliche Angaben« enthalten.



Ohne Prüfung des Wahrheitsgehaltes muss die betroffene Online-Publikation die Gegendarstellung in der nächsterreichbaren Ausgabe publizieren, sofern sie keinen strafbaren Inhalt enthält. Paragraf 14 des MDStV macht genaue Aussagen über Form, Länge und Verlinkung:

»Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten.«

So lang die Ausgangsmeldung online ist, muss auch die Gegendarstellung »in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr« angeboten werden, ansonsten so lange, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.



Nur zum Faktengehalt der Gegendarstellung darf auch die Online-Redaktion ihrerseits Stellung nehmen und nicht direkt von der Gegendarstellung aus darauf verlinken: »Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.« (§ 14 MDStV).



Die redaktionelle Richtigstellung ist von der Gegendarstellung deutlich zu unterscheiden. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, bietet aber alle Möglichkeiten, der journalistischen Sorgfaltspflicht gerecht zu werden. Ansonsten gilt für die Richtigstellung, was Wilhelm Busch über die Selbstkritik sagte, insbesondere »Zum dritten denken sich die Leut/der Mann ist lauter Redlichkeit«. Ein Online-Medium, das Richtigstellungen veröffentlicht, gewinnt an Glaubwürdigkeit beim User.



Ob man zu anderen Seiten verlinken darf oder ob deren Anbieter dagegen einschreiten kann, darüber sagen TDG und MDStV nichts. Die Rechtsprechung folgt hier dem Prinzip: Wo kein Kläger, da kein Richter. Beschwert sich doch einmal jemand, weil er sich mit seinem Angebot in einen unpassenden Zusammenhang gestellt sieht, entscheiden die Richter häufig danach, ob der Link als externer Link erkennbar war oder nicht. Bei Links, die sich technisch innerhalb eines Rahmens (Frame) des eigenen Angebots öffnen, ist das oft nicht der Fall. Hier kann dann ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegen (vgl. den folgenden Beitrag). Wer sicher gehen möchte, schreibt Externes Angebot in Klammern neben den Linktext und sorgt dafür, dass die verlinkte Site in einem eigenen Fenster geöffnet wird.



Für Deep Links zu einer bestimmten Seite eines fremden Angebots gilt das selbe: im Prinzip erlaubt. In Einzelfällen wurde jedoch eine Verletzung von Urheberrecht oder sogar von Markenrechten geltend gemacht. Klarheit schafft ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Rechtsstreit zwischen der News-Suchmaschine Paperboy gegen die Verlagsgruppe Handelsblatt von 2003. Danach ist das Setzen von Deep Links zulässig. Durch die »tiefen«, auf Seiten unterhalb der Homepage führenden Links würden keine technischen Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt.



Verantwortlichkeit für Links und die Seiten, zu denen sie führen: Verlinkt man direkt zu einer Seite mit strafbarem Inhalt, so ist man grundsätzlich dafür verantwortlich. Paragraf 7 MDStV entlässt Diensteanbieter jedoch unter bestimmten Bedingungen aus der Verantwortung für »fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln«.

Der Wille des Gesetzgebers spiegelt sich inzwischen auch in der Urteilspraxis der Gerichte:

  1. Lag zu dem Zeitpunkt, zu dem man den Link gesetzt hat, bereits ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vor, kann man zur Verantwortung gezogen werden.

  1. Wenn sich der Inhalt der Seiten, auf die das Angebot verlinkt, nachträglich geändert hat, und es sich vielleicht um ein stündlich aktualisiertes Nachrichtenangebot handelt, kann man nicht für jede Meldung auf dieser Seite verantwortlich sein.

  1. Ist man jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dort strafrechtlich relevante Inhalte zu finden sind, dann sollte man seinen Link schleunigst ändern.

  1. Liegt die inkriminierte Seite im Speicher (Cache) des eigenen Proxy-Servers, kann man das nicht verhindern und ist auch nicht verantwortlich.



Was bedeutet »zu eigen machen«? Ein Urteil des Landgerichts Hamburg schlichtete den Streit zwischen zwei Anwälten, von denen der eine mithilfe einer Website den anderen an den Pranger gestellt hatte (»Dorfdepp des Monats«). Das Urteil erklärte: »Wer einen Link auf eine Internet-Seite mit beleidigenden Inhalten setzt, macht sich den Inhalt dieser Seite zu eigen, wenn er sich nicht hinreichend deutlich distanziert.« Das Urteil hat viel Verwirrung gestiftet: Auf vielen Sites findet sich ein sogenannter »Disclaimer«, ein Text, in dem sich der Betreiber von den Inhalten distanziert, zu denen seine Site verlinkt.

Die Sicht des Landgerichts wird durch die Gesetze auch in ihrer Neufassung nicht gestützt. Die »Disclaimer«, die auf vielen Online-Impressa wiedergegeben werden, sind mit den geänderten Gesetzen überflüssig geworden; ihre juristische Wirkung war ohnehin umstritten.



Jugendschutz. Seit April 2003 gilt der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien – Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Er umfasst einen Katalog jugendgefährdender Inhalte, die von den Anbietern entsprechend gekennzeichnet werden müssen, zum Beispiel Kriegs- oder Gewaltverherrlichung oder Pornografie. Die Landesmedienanstalten sollen überprüfen, ob sich die Anbieter von Telemedien daran halten.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

  1. »sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

  2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.«


Die Verantwortlichkeit für usergenerierte Inhalte wie Forumsbeiträge oder Chats ist nach wie vor nicht ganz eindeutig geklärt. Falls es sich um »eigene Inhalte« im Sinne von Paragraf 6 MDStV handelt, kann der Verantwortliche des Dienstes herangezogen werden. Sicherheitshalber sollte man davon ausgehen, dass sich alle Beteiligten im Zweifel an diesen Verantwortlichen halten werden.

Allerdings könnten auch die Regelungen herangezogen werden, die das TDG in Paragraf 11 bzw. der MDStV wortgleich in Paragraf 9 treffen.

Schließlich sagt auch Paragraf 6 des MdSTV im Absatz 2:

»Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.«



Beleidigen, Verleumden, Flamen: Aber der Betreiber kann möglicherweise doch zur Verantwortung gezogen werden. Er muss nämlich reagieren, wenn er auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen worden ist. Jörg Heidrich zieht für das Online-Magazin Telepolis das Fazit:

»Hat ein Betreiber (…) Kenntnis von den Einträgen sowie deren potenzieller Rechtswidrigkeit und lässt sie trotzdem weiterhin online, so macht er sie sich auch nach der aktuellen Fassung des TDG zu eigen und haftet für sie.«



Pflicht zum Anmelden und regelmäßige Kontrolle. Heidrich rät Community-Anbietern, sich durch klare Nutzungsregeln und eine Anmeldepflicht für User abzusichern. Außerdem sollte man, auch wenn das TDG dies nicht ausdrücklich fordert, die Userbeiträge im Blick behalten:

»Ist ein Beitrag erkennbar rechtswidrig, etwa in Form einer klaren Beleidigung, so muss der Betreiber die entsprechenden Passagen bei Kenntnis schon aus Gründen des Selbstschutzes löschen. Unterlässt er das, so kann auch er in das Visier von Rechts- oder Staatsanwälten kommen.«



Strafbarkeit von Handlungen: Auch Straftaten können online ebenso begangen werden wie offline, im richtigen Leben. Wer beispielsweise Hehlerware per Nachrichten in öffentlichen Newsgroups oder Foren, vertreibt, macht sich strafbar. Das gleiche gilt für Aufrufe zu strafbaren Handlungen oder Verstößen gegen geltende Gesetze. Der Mediendienstestaatsvertrag nennt in Paragraf 12 allgemein Angebote unzulässig, wenn sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen und listet eigens Straftaten ausdrücklich auf, die

  1. den Krieg verherrlichen,

  1. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,

  1. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

  1. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.



Weiterführende Online-Seiten:

www.datenschutz.de

www.telepolis.de/deutsch/inhalt/on/13916/1.html



Urheberrecht und Domains

Das Urheberrecht regelt alle Nutzungs- und Lizenzfragen rund um den Content. Wer fremden Content nutzen möchte, muss einen Lizenzvertrag abschließen. Wer als Online-Journalist eigenen Content »verkauft«, gibt das Recht auf dessen Nutzung gegen Entgelt ab. Für welche Art der Nutzung, für welchen Zeitraum dieses Recht eingeräumt wird, regelt der Urheberrechtsvertrag.



Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) schützt insbesondere die Urheber von Sprachwerken, Computerprogrammen, Datenbankwerken sowie Werken der Musik, der Tanzkunst, der bildenden Kunst, Lichtbild- und Filmwerken. In Deutschland ist, um als Urheber anerkannt zu werden, keine besondere Registrierung nötig. Als Nachweis genügt das Impressum der Website.2

Ein Sonderfall sind Datenbank-Werke. Ähnlich wie beim Film liegen die Rechte bei demjenigen, der die Investition zur Erstellung der Datenbank getätigt hat. Steckt in der Definition der Datenbank, in ihrem Aufbau oder der Bedienung eine »persönliche geistige Schöpfung«, so ist deren Schöpfer für diese Leistung zusätzlich als Urheber geschützt. Allerdings werden Websites in der Regel nicht als eine solche persönliche geistige Schöpfung angesehen.



Recht auf Namensnennung. Jeder Urheber hat nach Paragraph 12 UrhG das Recht, über die Veröffentlichung seiner Arbeit selbst zu bestimmen, und er hat nach Paragraph 13 UrhG das Recht, darüber zu bestimmen, ob diese Veröffentlichung mit oder ohne Namensnennung erfolgt. Wer als Online-Journalist Fotos oder Grafiken liefert, sollte auf seinem Recht auf Namensnennung bestehen. Das zeigt seine Urheberschaft an und ist eine gute Werbemöglichkeit für die eigene Arbeit.



Verwertungsrecht und angemessene Vergütung. Der Urheber hält an seinem Werk das alleinige Recht auf Verwertung samt einer »angemessenen« Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen, der daraus zu ziehen ist. Nach den Paragraphen 22–24 UrhG gehören in diesen Bereich auch die Veränderungen des Werks, zu denen der Urheber seine Einwilligung geben muss.

Seit der Urheberrechtsreform im Jahre 2002 heißt es in in Paragraph 11 UrhG:

»Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.«

Was eine angemessene Vergütung ist, legt das Gesetz nicht in Zahlen fest. Stattdessen gibt es den Gerichten, die im Streitfall entscheiden sollen, vier Maßstäbe an die Hand:

  1. Wenn es Tarifverträge gibt, wie im Fall von arbeitnehmerähnlichen Freien an Tageszeitungen, gelten die hier genannten Vergütungen als angemessen;

  1. in allen anderen Fällen sollen die einschlägigen Verbände von Urhebern und Verwertern gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen;

  1. wo es weder Tarifvertrag noch Vergütungsregeln gibt, gilt als angemessen, »was im Geschäftsverkehr üblicher- und redlicherweise zu leisten ist«, also was branchenüblich und dabei auch fair ist;

  1. wo es keine Einigung gibt, soll eine Schlichtungsstelle helfen.

  1. Zu marktüblichen Vergütungen für Online-Journalisten vgl. das Kapitel »Der Beruf«.



Die angemessene Vergütung gibt es nicht automatisch. Wer einen Vertrag unterschrieben hat, der sich im Nachhinein als schlechtes Geschäft erwiesen hat, muss eine Honorar-Erhöhung erst einmal vom Vertragspartner verlangen. Und das geht so:

Zunächst gilt das vertraglich vereinbarte Honorar. Wenn es nach den oben genannten Maßstäben nicht angemessen ist, verlangt man vom Auftraggeber ein erhöhtes Honorar. Wenn man sich über dessen Höhe nicht einigen kann, muss man Klage auf Änderung des Vertrags erheben (der Rechtsschutz durch eine Journalistengewerkschaft ist dabei äußerst hilfreich!). Nicht der gesamte Vertrag muss angefochten werden, sondern nur die Honorarhöhe. Der Auftrag als solcher bleibt bestehen.

Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte. Veröffentlichungen in Tageszeitungen fallen unter das einfache Nutzungsrecht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

»Wer der Online-Zeitung ein einfaches Nutzungsrecht an einem Artikel einräumt, darf denselben Artikel sogar schon Tage vorher dem Konkurrenz-Medium in wortgleicher Fassung verkaufen.« (Götz Buchholz).

Wünscht der Auftraggeber Exklusivität, muss er sie vertraglich als ausschließliches Nutzungsrecht vereinbaren – und in der Regel dafür etwas mehr bezahlen.

Bei Autorenverträgen ist es üblich, dem Auftraggeber das Recht zur Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte einzuräumen – der kümmert sich dann um Übersetzung des Texts in andere Sprachen. Der Autor erhält die vertraglich vereinbarten Anteile.



Was das Urheberrecht nicht schützt, ist die Idee zu einem Text, einem Buch, einem Film. Auch der Tatsachengehalt eines Werkes ist nicht geschützt: In dem Augenblick, in dem die selbst recherchierte Nachricht online ist, ist ihr Faktengehalt frei. Auch eine bestimmte Darstellungsweise, ein spezielles Design, sind nicht geschützt. Deshalb verbreiten sich gute Ideen, Nachrichten und gutes Design online schnell.



Erlaubt ist außerdem:

  1. Reden und öffentlich gehaltene Vorträge wiederzugeben (z.B. Bundestagsdebatten),

  1. aus Büchern und Aufsätzen unter Herkunftsangabe zu zitieren.



Auf keinen Fall darf man Fotos oder gar Comics einfach online auf den eigenen Seiten wiedergeben.

Zum Beispiel: Neben den Urheberrechten, die bei Donald Duck bei der Walt Disney Corp. in den USA liegen, sind solche Comics auch noch zusätzlich geschützte Warenzeichen. Die Figuren werden von den Rechteinhabern wirtschaftlich verwertet, sei es für die Kaugummireklame oder als T-Shirt-Aufdruck. Solche Rechte muß man von den Rechteinhabern erst erwerben; pro verkauftem T-Shirt mit Donald Duck-Aufdruck geht dann eine Lizenzgebühr an den Rechteinhaber.



Vervielfältigung erlaubt? Häufiger Konfliktstoff sind sogenannte MP3-Dateien. Wer eine Musik-CD oder eine Film-DVD erwirbt, durfte sie nach der alten Fassung des UrhG zum privaten Gebrauch kopieren. Damit ist seit der letzten Urheberrechtsnovelle von September 2003 in bestimmten Fällen Schluss: Die Kopie darf nicht von einer »offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage« gemacht werden. Das bedeutet: Ein Kopierschutz, falls vorhanden, darf nicht geknackt werden. Der neu geschaffene Paragraf 95 a bestimmt in Absatz 1, dass »wirksame technische Maßnahmen« zum Schutz des Rechteinhabers nicht umgangen werden dürfen – auch nicht, um eine private Kopie anzufertigen. Wenn ein Film oder ein Musikwerk ohne Kopierschutz ausgeliefert werden, darf man also private Kopien machen – sonst nicht. Selbstverständlich ist auch die weitere Verbreitung (auch: die Verlinkung auf ein solches Werk) nicht erlaubt.

Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich, auf jeden Fall die Zustimmung des Urhebers einzuholen und das bei Nachfragen auch nachweisen zu können.

Quellen zum Urheberrecht finden Sie auf www.urheberrecht.org sowie auf www.online-journalismus.org. :



Wie kommt man an www.siemens.com? Die sogenannten Domain-Namen (»Domain« – Gebiet, Region) bezieht man von seinem Provider oder einem darauf spezialisierten Dienstleister. Ein paar Beispiele für die Generic Top-Level-Domains (gTLD): International tätige Unternehmen verwenden meist .com, was für »kommerziell« steht. Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO) nutzen .org: Amnesty international ist unter www.amnesty.org zu erreichen. Außer in den USA nutzen Firmen, Organisationen und Einrichtungen meist die Länderkürzel ihres Landes, wie zum Beispiel .fr für Frankreich, .uk für England (»United Kingdom«), .ch für die Schweiz oder .at für Österreich.



In der Bundesrepublik ist für die Domain-Endung .de das deutsche Network Information Center (DENIC), eine Genossenschaft, zuständig. Die DENIC hat diese Aufgabe allerdings weitgehend an die Provider delegiert.



Müllers, Jägers oder Schröders brauchen nicht mehr auf Umschreibungen wie mueller.de, jaeger.de oder schroeder.de ausweichen, wenn sie ihren Familiennamen in der Internet-Domain verwenden wollen. Bis Februar 2004 waren nur die Buchstaben des englischen Alphabets sowie Zahlen zulässig. Der neue Standard Internationalized Domain Name (IDN) lässt nicht nur deutsche Umlaute zu, sondern insgesamt 92 zusätzliche Buchstaben, vom französischen é bis zum dänischen ø, allerdings nicht das deutsche ß.



Umfangreiche Rechtsprechung. Selbstverständlich darf diese Adresse keine Rechte anderer Personen oder Institutionen verletzen, etwa das Namens- oder Markenrecht. Länder- und Städtenamen sind den jeweiligen Regierungen vorbehalten. Das Grundsatzurteil wurde im Fall www.heidelberg.de gesprochen: Der Druckmaschinenhersteller, der schneller war als die Stadt Heidelberg, musste die Domain-Adresse wieder abgeben. Weitere Regeln für Domain-Adressen finden Sie bei Denic (www.denic.de).



Weiterführende Links:

www.urheberrecht.org

www.djv.de

www.dju-bund.de

www.denic.de





Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

1Gabriele Hooffacker, Flickwerk. Die Online-Gesetze in der Rechtspraxis, in: c’t 16/98, Seite 156ff., www.heise.de/ct/98/16/156/default.shtml; vgl. auch: Hooffacker, Gabriele: Klarstellung. Ordnung im »Wilden Mailbox-Westen«, in: c’t 10/94, S. 62ff.

2Urheberrecht für Journalisten stellt der »Ratgeber Freie« von Götz Buchholz dar: Götz Buchholz, Ratgeber Freie. Kunst und Medien (6. Auflage, Gewerkschaft ver.di, Stuttgart 2002)

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