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Autor: Hörz, Günther.
Titel: Rechtliche Aspekte bei der Nutzung des Internets durch Schulen.
Quelle: SchulVerwaltung BW. Zeitschrift für Schulleitung und Schulaufsicht. Heft 9. Kronach 1999. S. 180-186.
Verlag: Carl Link, Deutscher Kommunal-Verlag.
Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Autors.
Günther Hörz
Rechtliche Aspekte bei der des Internets durch Schulen
Die wichtige Bedeutung des Internets, der digitalen Welt der Datennetze, ist unbestritten. Das Internet ermöglicht, grenzenlos, zeit- und raumunabhängig weltweit zu kommunizieren. Diese interaktiven Chancen werden immer mehr auch integraler Bestandteil von Bildung und Wissenschaft. Das Zusammenwachsen der Individualkommunikation mit den verschiedenen Formen der Massenkommunikation verändert Presse, Rundfunk und Fernsehen weltweit. Das Internet entwickelt sich mit der Zunahme des E-Commerce auch immer stärker zu einem zentralen Wirtschaftsfaktor.1 Die Einflüsse und die Dynamik dieser Entwicklung auf Gesellschaft und Wirtschaft prägen die entstehende Informationsgesellschaft und sie berühren Schule und Bildung. So nutzen nicht nur weit über 2.000 Schulen in Baden-Württemberg diese neue Form der Kommunikation interaktiv für den pädagogischen Einsatz im Unterricht (sog. konsumtive Nutzung), sondern bieten in verstärktem Maße durch ihre Webseiten auch Inhalte an wie zum Beispiel die Darstellung der Schule, besondere Aktivitäten und Schulprojekte (sog. gestalterische Nutzung).
Mit dieser positiven Entwicklung des Internets sind - ebenso wie mit jeder technischen Neuerung - allerdings auch Risiken verbunden. Auch beim Surfen im Internet, beim Anbieten von Inhalten, beim Austausch von eMails, beim „Chatten“, bei der Teilnahme am Electronic-Commerce usw. befindet man sich nicht in einem rechtsfreien Raum, obwohl sich viele dies wünschen. Viele Aktivitäten in der virtuellen Welt können erhebliche Auswirkungen in der realen haben und unter Umständen gegen geltende nationale oder sogar internationale Regelungen verstoßen. Privatgeheimnisse können verletzt werden, Kontenstände bei Bankcomputern verändert, Nutzerprofile erstellt und schwere Verstöße gegen Strafgesetze (Pornographie, Gewaltverherrlichung sowie extremistische Propaganda oder sogar öffentliche Aufforderung zu Straftaten oder öffentliche Beschimpfungen - konkreter Fall: das Anbieten eines T-Shirts im Internet, auf dem ein an ein Kreuz genageltes Schwein abgebildet ist2) nicht ausgeschlossen werden. Den Selbstreinigungskräften kann der Schutz der Beteiligten, zum Beispiel durch eine freiwillige „Netiquette“, nicht überlassen werden.
Die Missbrauchsrisiken des Internets müssen zunächst durch die Aufklärung der betroffenen Personen verhindert werden. Notwendig sind daneben aber auch geeignete rechtliche Rahmenbedingungen - insbesondere über die zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit. Der deutsche Gesetzgeber hat auf die rasanten Entwicklungen bei den neuen Medien durch Änderungen und Ergänzungen bestehender Regelungen (Änderung des Strafgesetzbuches, zum Beispiel Aufnahme der Straftatbestände Computersabotage und Computerbetrug, des Urheberrechtsgesetzes, der Datenschutzgesetze, des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte) und durch Schaffung neuer Gesetze im Bereich der Telekommunikations- und Multimediadienste (z.B. Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Mediendienstestaatsvertrag, Signaturgesetz) rechtzeitig reagiert. Unbestritten ist aber, dass eine Rechtssicherheit nur über Grenzen hinweg durch verbindliche internationale Abkommen und Regelungen geschaffen werden kann. Hier besteht noch großer Regelungsbedarf. Auf europäischer Ebene wird derzeit an der Schaffung eines EU-Rechtsrahmens für die Informationsgesellschaft gearbeitet. Ziel der Bemühungen muss es sein, mit den geeigneten rechtliche Regelungen die Risiken des Internets zu verhindern, ohne seine positiven Entwicklungen übermäßig zu beeinträchtigen.
Auch die Schulen müssen sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung informieren, um nicht Gefahr zu laufen, rechtlich in Konflikt zu geraten. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einigen wesentlichen rechtlichen Aspekten bei der Nutzung des Internets durch Schulen im pädagogischen Bereich, möchte auf den verantwortungsvollen Umgang hinweisen und unverbindliche Handlungsempfehlungen geben. Da längst nicht alle Rechtsfragen der komplexen und schwierigen Materie durch gefestigte Rechtsprechung und herrschende Literatur geklärt sind und sich das Online-Recht in einem dynamischen Prozess befindet, ist freilich keine Gewähr für die absolute Richtigkeit und Vollständigkeit der Antworten möglich. Bei der einen oder anderen Aussage kann man durchaus anderer Ansicht sein.
(Hinweis: Der nachfolgende Beitrag beschränkt sich nur auf den pädagogischen Einsatz von PC's an Schulen. Diese PC's dürfen nicht gleichzeitig als Schulverwaltungsrechner eingesetzt werden.)
Das Internet bietet den Schulen die Möglichkeit, sich weltweit Informationen zu beschaffen, Daten, Graphiken, Bilder und auch Musik „herunterzuladen“ oder mit anderen zu kommunizieren (z.B. per eMail bzw. elektronische Post, Chatgruppen oder Newsgruppen). Den vielfältigen Möglichkeiten sind keine Grenzen gesetzt, wohl aber rechtliche Rahmenbedingungen.
Die meisten Materialien aus dem Internet (Texte, Graphiken, Bilder, Sounds, Softwareprogramme, Link-Sammlungen usw.) sowie Druckwerke und Fotografien sind urheberrechtlich geschützt (Urheberrechte und sog. verwandte Schutzrechte) und zwar unabhängig davon, wo sie physikalisch (d.h. unabhängig vom Standort des Servers) zum Abruf bereitstehen. Allein aus dem Umstand heraus, dass jemand Material ins Internet stellt, kann nicht geschlossen werden, dass der Urheber mit der Nutzung beziehungsweise Weiterverwertung seines Werkes einverstanden ist. Vorsorglich sollte man daher davon ausgehen, dass Webseiten urheberrechtlichen Schutz genießen. Auch Inhalte ausländischer Webseiten dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden. Sie genießen durch internationale Regelungen Urheberrechtsschutz (vgl. Revidierte Berner Übereinkunft, Welturheberrechtsabkommen aus 1952 und das TRIP's Abkommen aus 1994). Ein urheberrechtlich relevantes Vervielfältigen liegt bereits bei einem bewussten Abspeichern auf einem Speichermedium wie zum Beispiel Festplatte, CD-ROM oder Diskette vor. Ein Abspeichern in den Cache (Zwischenspeicher) stellt nach noch herrschender Auffassung keine Vervielfältigung dar (ist in der Literatur aber umstritten und von den Gerichten noch nicht entschieden).
Durch Änderung des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Anfang 1998 sind auch bloße Datenbanken geschützt, ohne dass es auf deren Inhalt oder urheberrechtliche Qualität ankommt. Eine Legaldefinition des Begriffs Datenbankwerk enthält § 4 Abs.2 UrhG. Computerprogramme sind nun Schriftwerken und Reden gleichgestellt.
Auch Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG). Bei Freeware, Shareware und Public-Domain-Software ist zu differenzieren:
Freeware kann kostenlos genutzt, aber nicht verändert werden,
Public-Domain-Software kann kostenlos genutzt und verändert werden,
Shareware darf nur innerhalb einer bestimmten Frist kostenlos getestet werden. Vorsorglich sollte jedoch beim Lizenzgeber vor dem Bereitstellen des „downloads“ nachgefragt werden, ob Lizenzrechte dem entgegenstehen.
Das Vervielfältigen fremder Inhalte zur privaten oder sonstigen eigenen Verwendung oder von kleinen Teilen zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht ist aber zulässig. Es sind somit auch im Internet die den Schulen bei der Verwendung von Schriftwerken und audiovisuellen Medien bekannten Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz (genehmigungsfreie Nutzung) anzuwenden. Diese sind in den §§ 46 ff, § 69a und 87c UrhG geregelt: Sammlungen für Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG), Öffentliche Reden (§ 48 UrhG), Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG), Bild- und Tonberichterstattung (§ 50 UrhG), Zitate (§ 51 UrhG), Vervielfältigungen kleiner Teile eines Druckwerks oder einzelner Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge für den Unterricht (§ 53 UrhG), Verweis auf die Regelungen für Sprachwerke betreffend Computerprogramme (§ 69a UrhG) und (neu geregelt) die Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG). Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zum eigenen Gebrauch im Unterricht ist zulässig. Die Quellenangabe ist stets erforderlich (§ 63 UrhG).
Möchte man urheberrechtlich geschützte Werke, Graphiken, Bilder, Musikwerke usw. über die genannten Schranken hinaus nutzen (z.B. vervielfältigen, bearbeiten oder wiedergeben), ist zuvor die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Hier kann gegebenenfalls die von den aus dem Urheberrecht bekannten Verwertungsgesellschaften geschaffene Clearingstelle für Multimedia für Verwertungsgesellschaften von Urheber- und Leistungsschutzrechten GmbH (CMMV) weiterhelfen. Die CMMV ist eine zentrale Anlaufstelle für Multimedia-Produzenten zur Bestimmung der Rechteinhaber der urheberrechtlich geschützten Werke beziehungsweise Inhalte, die sie bei einer Multimediaproduktion verwenden möchten. Sie ist Informationsvermittlungsstelle bei der Suche nach den Rechteinhabern musikalischer, literarischer, künstlerischer und visueller Werke und im Internet unter http://www.cmmv.de erreichbar.
Nach den USA steht nun Deutschland und der Europäischen Union das Update der Urheberrechtsgesetzgebung bevor. Dadurch sollen die Ende 1996 von über 100 Staaten angenommenen WIPO-Verträge zum Copyright und über Darbietungen und Tonträger in europäisches beziehungsweise nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwertungsgesellschaften wollen das Urheberrecht weltweit verschärfen. In den USA sind ihre Wünsche durch die Verabschiedung des „Digital Millennium Copyright Act“ erfüllt worden. In der bereits in erster Lesung durch das EU-Parlament verabschiedeten Fassung der EU-Richtlinie ist bislang vorgesehen, dass den Rechteinhabern auch für das Kopieren zu wissenschaftlichen oder Lernzwecken und für eine neue Verwendung von Archivmaterial etwa in Form von CD-ROMS eine „angemessene Entschädigung“ zu zahlen ist. Nun wird sich auch in Europa entscheiden, welche Lobbyisten sich durchsetzen.
Eines der Internetdienste ist die eMail. Damit können Nachrichten weltweit - sogar an verschiedene Adressaten gleichzeitig - sekundenschnell und kostengünstig elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Post wird auch immer mehr im pädagogischen Bereich eingesetzt. eMails können unverschlüsselt übermittelt werden. Die damit verbundenen Gefahren müssen beim Versenden einer eMail berücksichtigt werden.
Beim Austausch von eMails ist zunächst danach zu unterscheiden, ob man im Geschäftsverkehr auftritt oder sich die Aktivitäten nur im kommunikativen Bereich abspielen. Versendet zum Beispiel die Schule über ihre eMail-Adresse (Schulaccount) Nachrichten, kann der Inhalt der Schule als verbindliche Willenserklärung zugerechnet werden (vgl. die Ausführungen zur Verantwortlichkeit). Nach § 85 Telekommunikationsgesetz und § 206 Strafgesetzbuch ist es nicht erlaubt, dass der Betreiber eines eMail-Systems die Inhalte der eMails kontrolliert. Sollte im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Gesetze eine (stichprobenartige) Überprüfung der abgesandten und eingehenden eMails erforderlich werden, müssen die Personen, die von der Schule aus eMails (über persönliche Accounts) versenden oder empfangen, wegen des Brief- und Fernmeldegeheimnisses dieser Überprüfung vor der Nutzung der elektronischen Post ausdrücklich zustimmen.
Schüler sollten unbedingt auf den verantwortungsvollen Umgang mit eMails hingewiesen werden. Persönliche Angriffe, Beleidigungen und Verleumdungen in eMails und in Diskussionen können strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Das Lesen von eMails, die an andere adressiert sind, ist unzulässig (Briefgeheimnis).
Leider ist festzustellen, dass auch verstärkt unverlangte Werbung und auch verbotene Angebote pornographischen, gewaltverherrlichenden oder rassistischen Inhalts (vor allem aus dem Ausland) in einer Mailbox zu finden sind (sog. Spamming). Unverlangte eMail-Werbung kann man nach gefestigter Rechtsprechung3 verbieten und den Entsprechenden auf Unterlassung in Anspruch nehmen, da sie wegen der damit für den Empfänger verbundenen Kosten gegen § 823 BGB (unerlaubte Handlung) verstößt und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist.
In der EU wird derzeit über einen Entwurf der „EU-Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt“4 beraten. Er sieht vor, dass unverlangt übersandte eMail-Werbung (Spam) als solche gekennzeichnet werden muss und an Adressaten gerichtet werden darf, die sich nicht gegen den Empfang ausgesprochen haben (sog. Opt-out-Lösung). Dies hätte zur Folge, dass unverlangte eMail-Werbung solange zulässig ist, bis sich der Empfänger in eine einzurichtende Liste eintragen lässt. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Opt-out- oder die Opt-in-Lösung durchsetzt.
Eine Willenserklärung (z.B. eine verbindliche Erklärung der Eltern gegenüber der Schule), kann per eMail wirksam abgegeben werden, soweit keine Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist5.
Die eMail gilt als zugegangen, sobald der Empfänger hätte Kenntnis erlangen können6, also in der Regel am selben Tag.
Gegen unverlangte Werbung per eMail sollte vorgegangen werden (es besteht - derzeit - ein Unterlassungsanspruch; daher sollte eine Unterlassung verlangt werden).
Neben der Schriftform wird sich zukünftig die elektronische Form mit digitaler Unterschrift durchsetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat durch das Signaturgesetz und durch die Signaturverordnung bereits die gesetzlichen Grundlagen für die digitale Unterschrift geschaffen. Sie soll zum Beispiel den Abschluss eines Vertrages - rechtswirksam - beweisen und die großen Sicherheitslücken der eMail beseitigen. Das SignG schreibt die technischen Anforderungen und das Genehmigungsverfahren für Trust-Center vor. Regelungen der Gleichstellung mit der Schriftform und der Zulassung als Urkundenbeweis fehlen allerdings bislang.
Bei der digitalen Signatur handelt es sich nicht um eine Unterschrift im üblichen Sinne, sondern um ein Verschlüsselungsverfahren, das mit zwei Schlüsseln, dem privaten und dem öffentlichen Schlüssel, arbeitet. Um feststellen zu können, dass auf dem Transportweg keine Veränderungen vorgenommen wurden, benötigt der Adressat einen Entschlüsselungsschlüssel. Dieser ist nur von einem so genannten Trust-Center erhältlich, das von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post öffentlich zugelassen wurde. Die Deutsche Telekom wurde als erstes Trust-Center zugelassen. Zurzeit liegen über 30 weitere Anträge privater Unternehmen vor. Es kann damit gerechnet werden, dass bis zum Jahresende bis zu acht genehmigte Zertifizierungsstellen bundesweit tätig sein werden.
Auf EU-Ebene hat der Telekommunikationsrat der EU eine gemeinsame Position über den Rechtsrahmen für elektronische Signaturen gefunden. Mit der Richtlinie wird nicht in das nationale Vertragsrecht eingegriffen, aber sie sieht vor, dass die digitale Signatur mit der handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt werden muss, wenn sie bestimmten Sicherheitsvoraussetzungen genügt7. Die „EU-Richtline zur elektronischen Signatur“ soll Ende des Jahres in Kraft treten. Es ist zu erwarten, dass dann bundes- und landesrechtliche Vorschriften, in denen die Schriftform vorgesehen ist, entsprechend angepasst und so genannte „fortgeschrittene elektronische Signaturen“ der Schriftform gleichgestellt werden.
Schulen stellen im Internet ihre Schule, die Gremien, die Aktivitäten, Schulprojekte und vieles mehr vor. Dabei ist das Angebot der Schule im Internet eine Angelegenheit, die die ganze Schule betrifft und nicht nur eine „Spielwiese für Computerfreaks“. Die Schulleitung hat dabei darauf zu achten, dass die rechtlichen Regelungen eingehalten sind.
Inhalte, die auf Webseiten veröffentlicht werden, unterliegen als Äußerungen denselben rechtlichen Regelungen, wie wenn sie in gedruckter Form veröffentlicht werden. Fremde Angebote, die urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfen nicht als eigene Inhalte ins Internet gestellt werden. Zuvor ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Daher ist bei der Erstellung von Webseiten mit Bildern und Klängen, die nicht selbst in der Schule erstellt wurden, Vorsicht geboten8. Daneben sind auch alle sonstigen Rechtsvorschriften bei der Gestaltung der Webseiten einzuhalten. Insbesondere dürfen sie nicht gegen das Strafrecht (Beleidigung, Verleumdung) verstoßen und keine jugendgefährdenden Inhalte haben. Gegebenenfalls ist auch der Mediendienstestaatsvertrag (Angabe eines Impressums, Werbung muss auf eigener Webseite klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein, Verpflichtung zur Gegendarstellung) einzuhalten, sofern bei inhaltlichen Angeboten die redaktionelle Gestaltung im Vordergrund steht. Ein besonderes Augenmerk ist insbesondere bei Klassenporträts, Darstellung von Schulprojekten usw. auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Teledienstedatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz) zu legen, sofern personenbezogene Daten mitgeteilt werden.
Die Schule hat die Neutralitätspflicht auch bei der Darstellung im Internet einzuhalten.
Es darf keine Verbindung mit Rechnern, auf denen personenbezogene Daten für den Schulverwaltungsbereich gespeichert sind, bestehen.
Der PC, der aus pädagogischen Gründen genutzt wird, darf nicht als Schulverwaltungsrechner eingesetzt werden.
Bei Verwendung personenbezogener Daten ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betroffenen einzuholen (des Lehrers bzw. des Schülers - bei Minderjährigen die Zustimmung des Erziehungsberechtigten). Diese Zustimmungserklärungen sind sorgfältig aufzubewahren.
Bei der Einholung der Zustimmung ist der Zweck der Verwendung der Daten anzugeben.
Eine schriftliche Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn es sich bei den veröffentlichten Daten um Informationen handelt, bei denen durch Anonymisierung ein Rückschluss auf die jeweilige Person nicht mehr möglich ist.
Die Verwendung personenbezogener Daten ist auf das notwendigste Maß zu beschränken.
Der Auskunftsanspruch des Betroffenen auf Verwendung seiner Daten muss beachtet werden.
Auf Verlangen sind die Daten zu löschen.
Durch das Setzen von Links hat der Nutzer die Möglichkeit, sekundenschnell ergänzende oder weiterführende Quellen anderer Anbieter per Mausklick aufrufen zu können, ohne die Internetadresse des anderen Inhalteanbieters eingeben zu müssen. Die Verwendung von Links ist grundsätzlich rechtlich zulässig und üblich. Durch den Hyperlink liegt noch keine Vervielfältigung der Seite vor (Vorsicht ist bei Inline-Links oder Frames geboten9). Zudem gibt derjenige, der eine eigene Seite ins www stellt, zu erkennen, dass er sich einer breiten Öffentlichkeit präsentieren möchte (konkludentes Einverständnis). Die Frage nach der Verantwortlichkeit bei Hyperlinks kann sich dann stellen, wenn sich auf den gelinkten Webseiten strafbare Inhalte befinden. Dies können zum Beispiel kinderpornographische oder rassistische Materialien, Raubkopien usw. sein. Nach den allgemeinen Haftungsregelungen, die von der Rechtsprechung angewandt werden, haftet man für den rechtswidrigen Inhalt eines Links dann, wenn man sich die bezogenen Inhalte „zu eigen macht“, wenn man also bewusst in Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts den Link setzt10.
Vor Aufnahme eines Links und durch regelmäßige Überprüfung sollte man sich vergewissern, dass es sich um einen seriösen Anbieter handelt. Hat man hierbei Zweifel, sollte auf den Link verzichtet wer den, um nicht strafrechtlich in Konflikt zu geraten. Ein Hinweis auf Ausschluss einer Haftung für Links auf der Webseite genügt nicht ohne weiteres.
Es muss sich erst noch durch Rechtsprechung klären, wie der Betreiber von Webseiten seine Links zu überprüfen hat und was ihm hierbei zumutbar ist. Es wird daher empfohlen, die Seiten, auf die verwiesen wird, regelmäßig auf ihren Inhalt hin zu überprüfen und umfangreiche Linksammlungen auf ein überschaubares Maß zu reduzieren.
Erfährt man von dem rechtswidrigen Inhalt eines Links, muss dieser umgehend entfernt werden.
Da auch Link-Sammlungen urheberrechtlichen Schutz haben11, sollte man keinesfalls eine fremde Link-Sammlung ohne Zustimmung des Autors ins eigene Angebot übernehmen.
Derzeit bestehen - soweit ersichtlich - in den Ländern noch keine Regelungen oder Empfehlungen an Schulen, was bei der Internetnutzung hinsichtlich der Aufsichtspflicht und aus haftungsrechtlicher Sicht zu beachten ist. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf das REMUS-Projekt. REMUS („Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule“) ist ein juristisches Informationssystem, das am Institut für Rechtsinformatik an der Universität Saarbrücken eingerichtet ist. Zahlreiche Materialien zum OnlineBereich hat REMUS bereits zusammengestellt12. Für den Bereich der Rechenzentren an Universitäten gibt es zwar Ausführungen und Handlungsempfehlungen sowie Benutzungsordnungen für die Nutzung des Internets13. Sie sind allerdings nicht ohne weiteres auf den Schulbereich übertragbar.
Die Aufsichtspflicht gegenüber Schülern an der Schule ist nichts Neues. Die Aufsichtspflicht ist die Konsequenz des Minderjährigenschutzes. Im schulischen Bereich obliegt diese Verpflichtung der Schule und ihren Lehrern. Eine umfassende Regelung bietet sich nicht an, da Gerichte hieran nicht gebunden sind, alles nie geregelt werden kann und man ohne Regelung zu sachgerechteren Ergebnissen gelangt. Dabei ist es zunächst Sache der Schulleitung, die erforderliche Aufsicht zu organisieren. Während des Unterrichts hat der zuständige Lehrer die Aufsichtspflicht. Ältere Schüler können zur Aufsichtsführung mit eingesetzt werden, allerdings ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden der Schulleitung und der Lehrer im Auge zu behalten. Allgemein gilt Folgendes: Die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Aufsichtspflicht bestimmen sich nach Alter, Entwicklungs- und Reifegrad sowie Verantwortungsbewusstsein der Schüler, wobei die allgemeine und pädagogische Situation in der Klasse oder Gruppe ebenso eine Rolle spielt wie die Art und Gefährlichkeit der Veranstaltung sowie die Gegebenheiten in der Schule.
Hinsichtlich einer Überstrapazierung der Aufsichtspflicht besteht kein Anlass zur Sorge. Gerichte orientieren sich in der Regel an der Wirklichkeit und stellen keine übertriebenen Anforderungen. Eine Gefahr kann durch geeignete belehrende Warnungen auf das zulässige Maß reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schüler der Belehrung zugänglich sind und sie befolgen werden. Die Aufsicht bezieht sich auch auf die benutzten Lehrmittel der Schule; bei erkennbarer Gefährdung durch diese Gegenstände ist für Abhilfe zu sorgen. Der Lehrer hat darauf zu achten, dass Schüler im Unterricht keinen Unfug treiben14.
Diese allgemeinen Ausführungen zur Aufsichtspflicht gelten auch bei der Nutzung des Internets durch Schüler. Auch hierbei sind keine übertriebenen Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob Schulleitung und Lehrer ein „Zugänglichmachen“ zu jugendgefährdenden Inhalten im strafrechtlichen Sinne angelastet werden kann. Das Internet vermittelt den Zugang zu jugendgefährdenden, zum Teil zu sogar offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten. Wer Minderjährigen solche Angebote zugänglich macht, kann sich zum Beispiel nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Strafgesetzbuch („zugänglichmachen“ von pornographischen Schriften) strafbar machen. An das Tatbestandsmerkmal des „Zugänglichmachens“ darf jedoch kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Es reicht aus, wenn ständig eine pädagogische Begleitung und Aufsicht gewährleistet ist, die die jungen Menschen bei ihrer Tätigkeit anleitet, beobachtet, Ansprechpartner für sie ist und in pädagogisch vertretbarer Weise eingreift, wenn Kinder oder Jugendliche Angebote nutzen, die nicht für sie bestimmt sind. So gestaltet, werden die Ziele des erzieherischen Jugendschutzes im Sinne des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) am besten gesichert15. Wer jedoch zu konkreten einzelnen rassistischen, gewaltverherrlichenden oder pornographischen Angeboten hinführt, kann für dieses Zugänglichmachen durchaus verantwortlich sein.
Es besteht eine Aufsichtspflicht der Schule und des unterrichtenden Lehrers gegenüber den Schülern auch bei der kommunikativen und gestalterischen Nutzung des Internets.
Minderjährige Schüler darf man in der Schule nicht unbeaufsichtigt surfen lassen (an die Aufsichtspflicht sind aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, da es dem Lehrer im Computerraum nicht möglich ist, alle Monitore gleichzeitig einsehen zu können. Bei jüngeren Schülern sind die Zugangsmöglichkeiten im Internet aus Gründen des Jugendschutzes ggf. zu beschränken).
Die Anforderungen an die Aufsichtsführung richten sich nach dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler.
Der verantwortungsvolle Umgang der Schüler mit dem Internet ist zu regeln, den Schülern zu vermitteln und zu überwachen. Hierzu gehört insbesondere die Vermittlung von Medienkompetenz. Schülern ist zu vermitteln, wie man das Internet sinnvoll nutzen kann und welche Gefahren damit verbunden sein können. Bestimmte Verhaltensregeln sollten bei Bedarf festgelegt werden.
Vor Maßnahmen bei unzulässiger Nutzung des Internets durch Schüler (z.B. durch Aufrufen von jugendgefährdenden Inhalten) sollte geklärt werden, ob bewusst oder unbewusst verstoßen wurde. Auf jeden Fall sollte ein Gespräch mit den Eltern des Schülers geführt werden.
Gesetzliche Regelungen zum Jugendmedienschutz als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Staates enthalten der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS). Nach § 18 Abs. 1 MDStV überwacht die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen nach § 8 (Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz) und § 9 (Werbung, Sponsoring) des MDStV. In Baden-Württemberg ist hierfür das Sozialministerium zuständig.
Zur Umsetzung der Bestimmungen aus dem MDStV und dem GjS haben die obersten Landesjugendbehörden eine gemeinsame Stelle, „jugendschutz.net“, eingerichtet, die auch im Internet mit einem Informationsangebot16 vertreten und Beratungsstelle für Fragen des Jugendschutzes ist. Jugendschutz.net hat die Aufgaben, jugendschutzrelevante Inhalte im www und anderen Mediendiensten aufzuspüren und gegebenenfalls das zuständige Land zu informieren sowie die entsprechenden Anbieter zu bewegen, diese Inhalte zu ändern oder aus dem Internet herauszunehmen. Jugendschutz.net hat die Möglichkeit, auch Webseiten zu indizieren.
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat nach § 7a Satz 1 GjS einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Nach § 8 Abs. 4 MDStV hat, wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn es sich um eine auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete selbstständige Tätigkeit handelt, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Schulen müssen keinen Jugendschutzbeauftragten bestellen, da sie ihren Nutzern ausschließlich unentgeltlich die Dienste anbieten. Ist eine andere Institution zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet, so kann diese Aufgabe mittels einer Verpflichtungserklärung auf den DFN-Verein übertragen werden17. Die kommerziellen Provider haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eine Organisation geschaffen (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia Diensteanbieter e.V).
Schulen in Baden-Württemberg, die „Baden-Württembergs extended LAN“ (BelWü)18, das Datennetz der wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes Baden-Württemberg als Provider gewählt haben, werden in Kürze auf freiwilliger Basis die Möglichkeit haben, sich gegen jugendgefährdende Internetangebote zu schützen. Sie können einen speziellen Rechner (Proxyserver) benutzen, der mit Filterlisten versehen ist, die Seiten mit Themen wie Sex, Gewalt, Drogen usw. ausfiltern. Die Filterlisten werden regelmäßig aktualisiert. Daneben wird das Be1Wü für Schulen einen eigenen Rechner anbieten, von dem Newsgruppen bezogen werden können, die von den BelWü-Mitarbeitern regelmäßig gelesen werden.
Von zentraler Bedeutung für Anbieter von Webseiten sind die Regelungen über die Verantwortlichkeit nach dem Teledienstegesetz beziehungsweise dem Mediendienstestaatsvertrag. 1997 ist das Teledienstegesetz (TDG) in Kraft getretenen, dessen Regelungen zur Verantwortlichkeit als so genannte Vorfilter vor der Prüfung der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungstatbestände zu prüfen sind. Ziel dieses Gesetzes ist es unter anderem, Hemmnisse für die freie Entfaltung der Marktkräfte im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationsdienste zu beseitigen und die Verantwortlichkeiten zu regeln.
Zeitgleich haben auch die Länder wegen Kompetenzstreitigkeiten den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) verabschiedet, der die an die Allgemeinheit gerichteten Angebote, die überwiegend redaktionelle Arbeiten beinhalten, regelt.
Unter den Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG (Legaldefinition des Begriffs „Diensteanbieter“) fallen nicht nur die Acces-Provider, sondern auch reine Network-Provider sowie die Betreiber von Router-Rechnern. Für die Anwendung der §§ 3, 5 TDG ist es unerheblich, ob das Anbieten oder die Vermittlung des Zugangs zu fremden Telediensten nur gelegentlich und privat oder aber geschäftsmäßig erfolgt. § 5 TDG gilt daher - sofern Inhalte bereitgehalten werden - auch für den Ersteller einer privaten Homepage (herrschende Auffassung der Literatur). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Webseiten auf einem eigenen Server des Homepage-Erstellers oder einem Servicesystem abgelagert sind, denn auch im letzten Fall liegt die inhaltliche Gestaltung beim Ersteller der Homepage. Deshalb hält er - und nicht der Betreiber des fremden Servers - die Inhalte bereit.
Der nicht praktikablen Abgrenzung zwischen § 5 Abs. 1 bis 3 TDG und § 5 Abs. 1 bis 3 MDStV hinsichtlich der Verantwortlichkeit kommt wegen der identischen Regelungen keine praktische Bedeutung zu.
In § 5 Abs. 1 TDG / MDStV ist geregelt, dass Diensteanbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind (volle Verantwortlichkeit). Eigene Inhalte sind selbst erstellte Inhalte und die von Dritten hergestellten Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen macht. Fremde Daten werden dann zu eigen gemacht, wenn sie entweder in Kenntnis ihres Inhalts einzeln ausgewählt und übernommen werden oder aber wenn sich jemand eindeutig mit dem Inhalt fremder Daten in dem Sinne identifiziert, dass er die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen will. Daher wird empfohlen, fremde Inhalte als solche zu kennzeichnen. Konkrete Impressumsangaben sollten auf den Webseiten enthalten sein. Fremde Webseiten sollten unverfälscht dargestellt werden.
§ 5 Abs. 2 TDG /MDStV regelt die bedingte Verantwortlichkeit (beim Host-Provider, sog. „Hosting“). Danach sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Inhalte werden vor allem dann „zur Nutzung bereitgehalten“, wenn der Diensteanbieter die entsprechenden (fremden) Inhalte auf eigenen Servern speichert. Entscheidendes Kriterium ist die Beherrschung der einzelnen gespeicherten Daten durch Löschungs- und Sperrmöglichkeit der einzelnen Daten. Kenntnis der Inhalte liegt bei sicherer Kenntnis vor, bedingter Vorsatz genügt nicht. Der Diensteanbieter hat dann Kenntnis, wenn ihm der einzelne, konkrete Inhalt bekannt ist.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 TDG / MDStV betrifft den so genannten Acces-Provider. Danach sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage (Proxy- oder Cache-Speicher; sog. „Caching“) als Zugangsvermittlung mit der Folge, dass man für diese fremden Inhalte nicht verantwortlich ist19.
Die Regelungen über die Verantwortlichkeit müssen auch die Schulen als Diensteanbieter im Internet beachten.
Die Schulleitung ist bei eigenen Webseiten Diensteanbieter im Sinne des TDG/MDStV.
Nach § 5 Abs. 1 TDG beziehungsweise MDStV ist die Schulleitung (und ggf. der von der Schulleitung beauftragte „Webmaster“ bzw. Administrator) für alle eigenen Inhalte, die sie zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen gesamtverantwortlich (eine Aufteilung der Verantwortlichkeit für einzelne Webseiten der Schule ist nicht möglich). Strafrechtlich haftet der jeweilige Autor persönlich.
Eigene Inhalte sind solche, für die die Schulleitung die Verantwortung trägt, also selbst entscheidet, ob und wie ein Inhalt erscheint oder nicht.
Die Schulleitung hat auf Ihrer Homepage ein entsprechendes Impressum einzustellen. Es sollte ein Link auf eine eMail-Adresse zur Verfügung gestellt werden, über die weitere Auskünfte eingeholt werden können.
Die Schulleitung kann bestimmen, wer zur Informationsbereitstellung berechtigt ist und wer gegebenenfalls persönliche Homepages erhalten kann.
Vor der Einstellung von Inhalten ins Internet sind diese vom Verantwortlichen zu prüfen und freizugeben und regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren.
Die Schulleitung kann im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TDG beziehungsweise MDStV die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge auf den Webseiten der Schule anordnen und durch den Webmaster durchführen lassen.
Diese Hinweise entsprechen den Regelungen in den Informationsdienste-Ordnungen der Hochschulen20, soweit sie auf den schulischen Bereich übertragbar sind. Eine Muster-Informationsdiensteordnung und eine Muster-Benutzungsordnung für Schulen bieten sich nicht an, da an jeder Schule völlig unterschiedliche Informationsdienste aufgebaut werden beziehungsweise bereits vorhanden sind.
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
1 Vgl. Abschlussbericht der Enquetekommission des Deutschen Bundestags „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft-Deutscher Weg in die Informationsgesellschaft“ (online abrufbar unter: http://www.bundestag.de/gremien/14344x.html).
2 OLG Nürnberg, B. v. 23.06.1998, Multimedia und Recht (MMR) 1998, 535 mit Anmerkung von Dr. Wolfgang Bär.
3 LG Berlin, B. v. 14..05.1998, Neue juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 3208, NM 1998, 491; LG Traunstein, B. v. 18.12.1997 NJW-Computerreport 1998, 109; AG Brakel, U. v. 11.02.1998, NJW 1998, 3209; LG Hamburg, U. v. 06.01.1999, MMR 1999, 248.
4 Online abrufbar unter http://www.online-recht.de/vorges.html?EUECOM.
5 Vgl. Stefan Ernst. Der Mausklick als Rechtsproblem - Willenserklärungen im Internet, NJW-CoR 1997,165.
6 Vgl. Lutsch, Zugangsprobleme bei elektronischen Willenserklärungen, dargestellt am Beispiel der eMail, NJW 1997. 3007.
7 Vgl. u.a. Alexander Roßnagel, Europäische Signatur-Richtlinie und Optionen ihrer Umsetzung in MMR 1998, 261.
8 Vgl. u.a. Kaesmer/Hilderink, Kurzleitfaden: Urheberrechte bei der Erstellung eigener Webseiten, und Hans Meyer-Albrecht: Urheberrecht in der Schule, beides online abrufbar unter http://www.dbs.schule.de/recht.html.
9 LG Düsseldorf. U. v. 29.04.1998 - nicht rechtskräftig, MMR 1998. 670 (baumarkt.de) mit Anmerkung von Jörg Heidrich.
10 Vgl. AG Tiergarten, U. v. 30.06.1997 - rechtskräftig, MMR 1998, 49 mit Anmerkung von Stefan Hütig; LG Hamburg, U. v. 12.05.1998 - nicht rechtskräftig, MMR 1998, 547.
11 LG Köln, B. v. 12.05.1998, online abrufbar unter http://www.netlaw.de/urteile.
12 Das Projekt ist im Internet dargestellt unter http://www.jura.uni-sb.de/remus/.
14 Vgl. Hochstetter/Muser, Schulgesetz für BadenWürttemberg. Verlag W. Kohlhammer, 1996, § 38 RdNr. 8 ff.
15 Vgl. Erfahrungsbericht der Beauftragten der Obersten Landesjugendbehörden für Jugendschutz in Mediendiensten, jugendschutz.net, Petra Müller und Cornelius von Heyl, Oktober 1997 bis April 1998.
16 Online-Angebote von jugendschutz.net sind online abrufbar unter http://www.jugendschutz.net/.
17 Formular der Verpflichtungserklärung ist online abrufbar: http://dfn.de/service/ra/regelwerk-anlage.html.
18 Internetadresse von BelWü: http://www.belwue.de/.
19 Zur Frage der Verantwortlichkeit gibt es zahlreiche Aufsätze, u.a. Ulrich Sieber, Die rechtliche Verantwortung im Internet, Grundlagen, Ziele und Auslegung von § 5 TDG und § 5 MDStV, MMR-Beilage 2/1999 und Beitrag von jugendschutz.net (online abrufbar unter http://www.jugendschutz.net/Verantwortlichkeit_im_Internet.html).
20 Z.B. Informationsdienste-Ordnung der Universität Tübingen, online abrufbar unter: http://www.uni.tuebingen.de/admin/infodienste.html.