Zu spät? Was tun wenn die Falle zuschnappt
Wir haben vier Fälle zusammengestellt, für die man wissen sollte, wie man sich wehrt:
FALL 1: Sie erhalten eine Rechnung, obwohl Sie nichts (wissentlich) gekauft haben
Sie erhalten eine Rechnung eines Anbieters, der sich auf ein Internetgeschäft mit Ihnen beruft. Sie wissen jedoch, dass Sie nichts bestellt haben - oder können sich zumindest nicht erinnern, etwas bestellt zu haben. Meist kann man in so einem Fall nicht wirklich rückverfolgen, was man wann zu welchen Bedingungen zugestimmt hat. Wenn Sie von einem Betrugsversuch ausgehen, zahlen Sie natürlich den geforderten Betrag nicht. Aber was müssen Sie tun?
Wie Sie sich wehren:
Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Grundregel: Bestreiten Sie den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags und fordern Sie den Anbieter auf, einen angeblichen Vertragsabschluss nachzuweisen. Gleichzeitig sollten Sie gegenüber dem Rechnungssteller hilfsweise einen Widerruf und eine Anfechtung wegen Irrtums sowie eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklären. „Hilfsweise“ ist deshalb wichtig, weil sie ja bereits bestritten haben, dass überhaupt ein Vertrag zustande kam. Schicken Sie diesen Brief per Fax oder per Einschreiben, damit Sie beweisen können, dass er wirklich verschickt wurde.
FALL 2: Ihre minderjährigen Kinder haben (wissentlich oder unwissentlich) einen Vertrag abgeschlossen
In diesem Fall haben Sie gute Chancen, den Vertrag rückgängig zu machen. Kinder unter 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig, ein Vertrag mit ihnen ist unwirksam. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig, Verträge mit Ihnen müssen mit (vorheriger) Genehmigung oder (nachträglicher) Zustimmung der Eltern geschlossen werden. Ausnahmen sind solche Sachen, die Jugendliche nach § 110 BGB von ihrem Taschengeld kaufen.
FALL 3: Sie haben etwas gekauft und möchten vom Kaufvertrag zurücktreten
Normalerweise muss ein (Kauf)-Vertrag eingehalten werden. Bei bestimmten Vertriebsformen gibt es jedoch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach §§312 und 355 BGB, zum Beispiel bei Haustürgeschäften oder Geschäften des Fernabsatzes (also insbesondere über das Internet).
Der Widerruf bedarf keiner Begründung und kann durch eine Widerrufserklärung in Textform oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden. Der Widerruf muss innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist, im Normalfall zwei Wochen, genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf
ACHTUNG!
Das Widerrufsrecht gilt nicht für Pauschalreisen, entsiegelte Datenträger für Software oder Musik, leicht verderbliche Ware und Tickets für Freizeitveranstaltungen!
FALL 4: Sie haben etwas gekauft und die Ware ist fehlerhaft
Wie bei jedem anderen Kauf tritt auch bei Internetgeschäften bei einem Sachmangel der Gewährleistungsfall ein. Der Käufer kann den Verkäufer dazu auffordern, die Sache zu reparieren, eine neue zu schicken oder den Kaufpreis zurückzuerstatten. Allerdings kann der Verkäufer dieses Recht in so fern einschränken, als dass er sich vorbehält, zunächst zu reparieren, und erst wenn dies fehlschlägt die Ware umzutauschen oder den Kaufpreis zurückzuerstatten. Das Recht auf Gewährleistung besteht zwei Jahre.
Anders sieht es aus, wenn Ihnen die (ansonsten fehlerfreie) Ware nicht gefällt. Dann besteht kein Gewährleistungsrecht und Sie sind alleine auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Der Verkäufer kann zum Beispiel ein Rückgaberecht einräumen. Dabei muss der Käufer die Ware zurücksenden; die Portokosten zahlt der Verkäufer.







